Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Artikel 11. 
Jeder der kontrahirenden Staaten verpflichtet sich, das Eingangs-, Ausgangs- 
und Durchgangs-Zollsystem des anderen kontrahirenden Theiles unter den Schutz 
besonderer, zu solchem Zwecke zu erlassender Strafgesetze zu stellen, nach welchen 
die gegen die Steuer= und Zoll-Gesetze des anderen Staates begangenen Kontra- 
ventionen bestraft werden sollen, wenn dieselben von den eigenen Staatsange- 
hörigen oder von Fremden, welche sich innerhalb des Hoheitsgebietes des betref- 
fenden Staates aufhalten, begangen werden. 
Wegen der Bestrafung von Uebertretungen bei dem Haupt-Zollamte zu 
Bremen oder bei den, in die nicht angeschlossenen Bremischen Gebietstheile etwa 
vorzuschiebenden Zollstellen verbleibt es bei den dieserhalb getroffenen besonderen 
Verabredungen. 
Artikel 12. 
Uebertretungen der Einfuhr-, Ausfuhr= und Durchfuhr-Verbote des anderen 
Theiles und Zoll= und Steuer-Defrauden — zu welchen alle Handlungen gerech- 
net werden, die nach den Gesetzen des Staates, gegen welche verstoßen wird, als 
solche anzusehen sind — werden von jedem der kontrahirenden Theile mit Kon- 
fiskation des Gegenstandes der Uebertretung oder Erlegung des vollen Werthes 
und daneben mit der Geldstrafe belegt, welche in dem Staate durch Strafge- 
setze angedroht ist, gegen dessen Gesetze die Uebertretung gerichtet war. Die 
defraudirten Abgaben sind für Rechnung des verletzten Staates einzuziehen. 
Artikel 13. 
Für solche Uebertretungen der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgabe- 
gesetze des anderen Staates, durch welche ein Einfuhr-, Ausfuhr-oder Durchfuhr= 
Verbot nicht verletzt oder eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte 
oder sollte, sind angemessene Ordnungsstrafen anzudrohen und zu verhängen. 
Artikel 13. 
Freiheits= oder Arbeits-Strafen, mit Ausnahme der für unvollstreckbare 
Geldstrafen eintretenden Haft oder Arbeit, so wie Ehrenstrafen und Entziehung 
der Gewerbeberechtigungen anzudrohen, ist keiner der kontrahirenden Theile auf 
Grund dieser Vereinbarung verpflichtet. 
Artikel 18. 
Die betreffenden Behörden und Gerichte der kontrahirenden Staaten sollen 
angewiesen werden, Behyufs Feststellung des Thatbestandes begangener Kontra- 
ventionen und zur Ermittelung des Kontravenienten in den bei den Behörden 
des anderen Staates anhängigen Kontraventions-Angelegenheiten auf ergangene
	        
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