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Artikel 19.
Unter den kontrahirenden Staaten, insoweit sie betheiligt sind, soll ein thun-
lichst gleichmäßiges Verfahren über die Patentirung der die Flußschifffahrt auf
der Unterweser treibenden Schiffer, die Musterung der Schiffsmannschaft, Ab-
fassung der Musterrollen und die Bezeichnung aller für den Fluß-Schifffahrts-
verkehr auf der Unterweser bestimmten Schiffe verabredet und beobachtet werden.
Den diese Strecke befahrenden Flußschiffern soll bei angemessener Strafe und
unter Umständen bei Vermeidung der Einziehung des Schiffer-Patents und Ver-
lustes der Befugniß auf Flußschiffen der kontrahirenden Staaten ferner zu die-
nen, untersagt werden, Schleichhandel zur Benachtheiligung der kontrahirenden
Staaten zu treiben, oder zu dulden, daß derselbe vermittelst ihrer Schiffe oder
von ihrer Schiffsmannschaft getrieben verde. Die Schiffseigenthümer sollen
verpflichtet werden, für die von ihren Leuten verwirkten Geldstrafen zu haften.
Artikel 20.
Die freie Hansestadt Bremen wird thunlichst dahin wirken, durch Anwen-
dung von Dampf-Schleppschiffen die Fahrt der Leichterfahrzeuge zu beschleuni-
gen; zugleich verpflichten sich die kontrahirenden Staaten für ihre die Unterweser
(Artikel 18) befahrenden Fluß= und Leichter-Schiffe folgende Kontrol-Anord-
nungen zu treffen.
Artikel 21.
1. Die Hannoverschen, Oldenburgschen und Bremischen Fluß= und Leich-
ter-Schiffe sind, wenn sie mit Kaufmannswaaren (Stückgütern) befrachtet, von
einem Ladeplatze nach einem anderen, an der Unterweser zwischen Bremen und
Bremerhaven, beide Plätze eingeschlossen, fahren und ihre Fahrt nicht auf die-
jenige Stromstrecke beschränken, an welcher beide Ufer zum Bremischen Gebiete
gehören, mit amtlichem Verschlusse zu belegen. Derselbe ist so einzurichten, daß
er dem Zwecke, soweit dieser nach der Bauart der Schiffe sich erreichen läßt,
möglichst entspricht. Auf eine angemessene Bauart der Schiffe, welche eine genü-
gende Verschlußanlegung zuläßt, soll thunlichst hingewirkt werden. Es soll
nicht gestattet seyn, daß die Schiffe außerhalb des verschlossenen Raumes Güter
führen, mit Ausnahme solcher, die unverpackt und zugleich in dem Zollvereine mit
einer Eingangsabgabe nicht belegt sind, sowie solcher, welche zur Selbstent-
zündung geneigt oder der Explosion fähig sind, oder deren Beiladung durch Mit-
theilung ihrer Eigenschaft den mitverladenen Waaren nachtheilig werden kann.
Durch die zur Ausführung der Vertragsbestimmungen zu ernennenden ge-
meinschaftlichen Kommissarien ist das Weitere über die Art der Verschlußein-