Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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richtung zu vereinbaren. Die Anlegung und Abnahme des Verschlusses geschieht 
durch die Beamten desjenigen Staates, in dessen Ladeplätzen die betreffenden 
Leichterfahrzeuge ein= oder ausladen. Dabei soll es den Beamten desjeni- 
gen der kontrahirenden Theile, von dessen Beauftragten der Verschluß nicht an- 
gelegt worden ist, unbenommen seyn, vor Abfahrt der Schiffe sich davon zu 
überzeugen, daß und wie die Verschlußanlegung geschehen ist. Sollte bei die- 
ser Prüfung der Verschluß dem zu vereinbarenden Regulative nicht entsprechend 
befunden werden und über dessen Vervollständigung sofortige Verständigung nicht 
erfolgen, so ist der Abgang des Schiffes nicht aufzuhalten, vielmehr das Wei- 
tere der Verständigung der vorgesetzten Behörden zu überlassen. 
Auf Dampfschiffe, sowie auf Leichterschiffe mit Auswanderern und deren 
Effekten findet der Verschluß keine Anwendung. 
Die im Eingange dieses Artikels gedachten Fluß= und Leichter-Schiffe 
(mit Ausnahme von Dampfschiffen), welche auf der Unterweser bis zur Rhede 
von Bremerhaven, letztere ausgeschlossen, an einer Stelle auf dem offenen 
Strome, woselbst nicht beide Ufer zum Bremischen Gebiete gehören, Kaufmanns- 
waaren aus anderen Schiffen übernehmen oder an dieselben abliefern, sind der 
Verschlußanlegung ebenfalls unterworfen und müssen den Beamten, welche den 
Verschluß anzulegen oder abzunehmen haben, durch Aufhissung einer Flagge ein 
Zeichen geben. Wenn binnen einer halben Stunde nach Aushissung einer Flagge 
kein Beamter erscheint, so ist den Schiffern gestattet, ohne Anlegung des Ver- 
schlusses abzufahren oder den angelegten Verschluß zu dem Zwecke der Ausladung 
selbst abzunehmen. Schiffe, welche durch Sturm, Eisgang oder ähnliche Um- 
stände verhindert sind, ohne dringende Gefahr die Ankunft eines Beamten zu 
dem Zwecke der Anlegung des Verschlusses abzuwarten, sollen nicht verpflichtet 
seyn, die Frist von einer halben Stunde inne zu halten. 
Artikel 22. 
2) Ueber das Verhalten dieser Schiffe während der Fahrt auf der im 
Eingange des Artikel 21 bezeichneten Strecke der Unterweser ist Folgendes an- 
zuordnen: 
a) jedes Schiff hat, sowie es den Hafen oder Ladeplatz verläßt, einen seine 
Staatsangehörigkeit bezeichnenden Wimpel aufzuziehen und während der 
ganzen Fahrt zu führen; 
b) wenn es Güter geladen hat, damit von dem Ladungsplatze abgegangen 
ist und demnächst innerhalb einer Entfernung von dreihundert Fuß von 
dem Punkte des Ufers eines der kontrahirenden Staaten angerechnet, bis
	        
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