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richtung zu vereinbaren. Die Anlegung und Abnahme des Verschlusses geschieht
durch die Beamten desjenigen Staates, in dessen Ladeplätzen die betreffenden
Leichterfahrzeuge ein= oder ausladen. Dabei soll es den Beamten desjeni-
gen der kontrahirenden Theile, von dessen Beauftragten der Verschluß nicht an-
gelegt worden ist, unbenommen seyn, vor Abfahrt der Schiffe sich davon zu
überzeugen, daß und wie die Verschlußanlegung geschehen ist. Sollte bei die-
ser Prüfung der Verschluß dem zu vereinbarenden Regulative nicht entsprechend
befunden werden und über dessen Vervollständigung sofortige Verständigung nicht
erfolgen, so ist der Abgang des Schiffes nicht aufzuhalten, vielmehr das Wei-
tere der Verständigung der vorgesetzten Behörden zu überlassen.
Auf Dampfschiffe, sowie auf Leichterschiffe mit Auswanderern und deren
Effekten findet der Verschluß keine Anwendung.
Die im Eingange dieses Artikels gedachten Fluß= und Leichter-Schiffe
(mit Ausnahme von Dampfschiffen), welche auf der Unterweser bis zur Rhede
von Bremerhaven, letztere ausgeschlossen, an einer Stelle auf dem offenen
Strome, woselbst nicht beide Ufer zum Bremischen Gebiete gehören, Kaufmanns-
waaren aus anderen Schiffen übernehmen oder an dieselben abliefern, sind der
Verschlußanlegung ebenfalls unterworfen und müssen den Beamten, welche den
Verschluß anzulegen oder abzunehmen haben, durch Aufhissung einer Flagge ein
Zeichen geben. Wenn binnen einer halben Stunde nach Aushissung einer Flagge
kein Beamter erscheint, so ist den Schiffern gestattet, ohne Anlegung des Ver-
schlusses abzufahren oder den angelegten Verschluß zu dem Zwecke der Ausladung
selbst abzunehmen. Schiffe, welche durch Sturm, Eisgang oder ähnliche Um-
stände verhindert sind, ohne dringende Gefahr die Ankunft eines Beamten zu
dem Zwecke der Anlegung des Verschlusses abzuwarten, sollen nicht verpflichtet
seyn, die Frist von einer halben Stunde inne zu halten.
Artikel 22.
2) Ueber das Verhalten dieser Schiffe während der Fahrt auf der im
Eingange des Artikel 21 bezeichneten Strecke der Unterweser ist Folgendes an-
zuordnen:
a) jedes Schiff hat, sowie es den Hafen oder Ladeplatz verläßt, einen seine
Staatsangehörigkeit bezeichnenden Wimpel aufzuziehen und während der
ganzen Fahrt zu führen;
b) wenn es Güter geladen hat, damit von dem Ladungsplatze abgegangen
ist und demnächst innerhalb einer Entfernung von dreihundert Fuß von
dem Punkte des Ufers eines der kontrahirenden Staaten angerechnet, bis