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zu welchem die gewöhnliche Fluth reicht, vor Anker geht oder anlegt,
so hat es während der Nachtzeit, und zwar von Sonnenuntergang bis
Sonnenaufgang, eine brennende Laterne, mindestens in der Höhe von
acht Fuß in der Art auszuhängen, daß sie von allen Seiten gesehen
werden kann;
IP) die Schiffer dürfen während der Fahrt nach ihrem Bestimmungsorte nur
dann vor Anker gehen, wenn es eintretende Umstände und Verhältnisse
erforderlich machen, und haben, sobald diese wegfallen, ihre Reise un-
gesäumt fortzusetzen. Ueber die Nothwendigkeit des Ankerwerfens oder
eines etwaigen längeren Liegenbleibens haben sich dieselben auf Erfordern
bei ihrer Ankunft am böschplatze genügend auszuweisen. Sie werden,
wenn sie dieselbe nicht zu rechtfertigen vermögen, in eine angemessene
Ordnungsstrafe genommen. Die Zoll= und Steuer-Behörden der kon-
trahirenden Staaten haben die Beobachtung dieser Vorschriften Seitens
der Schiffer zu überwachen und die bemerkten Uebertretungen den zu-
ständigen Behörden desjenigen Staates anzuzeigen, welchem das Schiff
angehört, unter Angabe der Nummer des Schiffes.
Artikel 23.
3) Den Schiffern sollen für die Fahrten auf der im Artikel 22 bemerk-
ten Strecke Stundenzettel ausgestellt werden, auf welchen die Zeit des Abganges
und der Ankunft am Abgangs= und Ankunfts-Orte von den dazu angeordneten
Behörden oder Personen zu bemerken ist.
Bei dem Waaren-Transporte von einem auf dem Weserstrome umladen-
den Seeschiffe nach einem der gedachten Plätze ist der Stundenzettel von dem
an Bord des Seeschiffes sich befindenden Bevollmächtigten des Waarenempfän-
gers auszustellen, sowie umgekehrt bei dem Transporte von Waaren nach ei-
nem auf dem Strome einladenden Seeschiffe, dessen Kapitän, Steuermann oder
dessen Stellvertreter die Zeit der Ankunft zu bemerken hat.
Auf Dampsschiffe, sowie auf Frachtschiffe, welche durch Dampfschiffe ge-
schleppt werden, finden die in diesem und dem vorhergehenden Artikel erwähn-
ten Maßregeln keine Anwendung.
Artikel 21.
4) Sollten die Königlich Hannoversche und die Großherzoglich Olden-
burgsche Regierung verfügen, daß alle Schiffe, welche von einem Weserplatze nach
einem unterhalb Bremen belegenen Hannoverschen oder Oldenburgschen Orte: