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Zucker, Kaffee, Thee, Reis, Syrup, Taback oder andere Kolonial-Waaren,
sowie Wein, Branntwein und Spirituosen jeder Art, Wollen-, Baum-
wollen= oder Seiden-Waaren
bringen, mit einem Verzeichnisse der geladenen Waaren, unter Angabe der
Namen und Wohnorte, der Absender und Empfänger, wie des Zollamtes, über
welches die Einführung dieser Waaren in das Zollvereinsgebiet geschehen soll,
versehen seyn müssen, so wird die freie Hansestadt Bremen anordnen, daß bei
ihren Ausgangs-Zollämtern zu Bremen, Vegesack und Bremerhaven jenes Ver-
zeichniß mit den eingelieferten Ausfuhrscheinen und Frachtbriefen der Absender
verglichen und, nachdem solche übereinstimmend befunden, mit dem Stempel des
betreffenden Bremischen Zollamtes versehen, den Schiffern mitgegeben werde.
Ein von dem letzteren einzulieferndes Duplikat solches Verzeichnisses wird von
den betreffenden Bremischen Zollämtern drei Monate lang aufbewahrt, um
unter eintretenden Umständen auf Begehren dem betreffenden Hannoverschen
und Oldenburgischen Zollamte mitgetheilt werden zu können.
Eine etwaige nähere Feststellung der Ausführungsbestimmungen bleibt den
Vollzugs-Kommissarien vorbehalten.
Der freien Hausestadt Bremen wird von der Königlich Hannoverschen und
Großherzoglich Oldenburgischen Regierung gegenseitige Hülfsleistung zugesichert,
falls dieselbe ähnliche Verfügungen früher oder später erlassen sollte.
Artikel 25.
5) Es soll unter Androhung angemessener Strafen untersagt werden, auf
der Weser längs des Hannoverschen oder Oldenburgischen Ufers Schiffe auszu-
legen, um sie, Behufs des Verkehres mit den Zollvereins-Staaten, als unver-
zollte Waarenniederlagen zu benutzen.
Artikel 26.
6) Offene Boote, welche den kontrahirenden Staaten angehören und auf
der Unterweser bis zur Rhede von Bremerhaven, letztere sowie diejenige Strom-
strecke, an welcher beide Ufer zum Bremischen Gebiete gehören, ausgeschlossen,
ihre Fahrt unterbrechen, sind, bei entstehendem Verdachte beabsichtigter Ein-
schwärzung, der Durchsicht der Beamten der Kontrol-Fahrzeuge unterworfen,
und können von den letzteren, insofern sie zollpflichtige Waaren enthalten, zur
Fortsetzung der Fahrt in bestimmter Nichtung angehalten werden, falls sich die
Beamten nicht überzeugen, daß zum Stillliegen eine genügende Veranlassung
vorhanden ist.
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