Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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E Artikel 5. 
Die Eisenbahn-Beamten in Bremen sollen auf Wahrung des Zoll-Interesses 
und Beobachtung der deshalb ihnen ertheilt werdenden Vorschriften in Eid und 
Pflicht genommen werden. Eisenbahn-Beamte, welche in dieser Beziehung sich 
einer Verletzung ihrer Pflichten schuldig machen, werden in Strafe genommen 
und unter Umständen aus dem Dienst entfernt werden. 
Artikel 6. 
Auch die Steuerbeamten der freien Hansestadt Bremen werden angewie- 
sen werden, soweit es ihre Dienstverrichtungen gestatten, das Zoll-Interesse des 
Zollvereines wahrzunehmen, sowie umgekehrt die Zollbeamten des Zollvereines 
das Bremische Steuer-Interesse in gleicher Weise zu befördern haben. 
Artikel 7. 
Die Waarenabfertigung nach dem Zollvereine unterliegt bei dem Haupt- 
Zollamte den allgemeinen Vorschriften der Zollordnung, doch soll bei der Ver- 
sendung mittelst der Eisenbahn in der Regel der Wagenverschluß an die Stelle 
des Kollo-Verschlusses treten. Bei der Abfertigung auf Ansagezettel (Artikel 1 
Nr. 1) kommen diejenigen Vorschriften zur Anwendung, über welche sich die 
Zollvereins-Regierungen für den Verkehr auf Eisenbahnen, welche die Zollgrenze 
Überschreiten, verständigt haben oder künftig verständigen werden, unter Beob- 
achtung der dieserhalb allgemein oder für das Haupt-Zollamt in Bremen etwa 
besonders vorgesehenen Bestimmungen. 
Artikel 8. 
Mittelst der Eisenbahn nach dem Zollvereine abgehende zollpflichtige Passa- 
gier-Effekten müssen ohne Ausnahme bei der Aufgabe sofort verzollt werden. 
Artikel 9. 
Die im Artikel 4 gedachte Vollzugs-Kommission wird nach Maßgabe der 
Oertlichkeit das Abfertigungsverfahren ordnen und, insoweit bis zu dem Zeit- 
punkte, mit welchem die Abfertigungen über weseraufwärts gehende Waaren be- 
ginnen müssen, alle für nöthig zu erachtenden baulichen Einrichtungen noch nicht 
getroffen seyn sollten, durch interimistische Anordnungen Vorkehrung treffen. In- 
sonderheit wird sodann auch jene Kommission das Verfahren näher bestimmen, 
welches hinsichtlich der aus dem Zollvereine durch das Gebiet der freien Hanse- 
stadt Bremen nach dem Zollvereine wieder eingehenden Güter Statt finden soll. 
Artikel 10. 
Die für die Abfertigungen des Haupt-Zollamtes auf dem Eisenbahn-Hofe 
und an der Weser oberhalb und unterhalb der Stadt gegenwärtig oder künftig
	        
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