Die Festsetzung der Bahnlinie und der Bau-Projekte bleibt der Großher=
zoglich Sachsen-Weimar-Eisenachschen, der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen
und der Sachsen Coburg-Gothaschen Staatsregierung vorbehalten.
In Beziehung aus Grunderwerb und Kunstbauten sind die Bahnen auf
ein Doppelgeleis vorzubereiten; vorerst ist jedoch nur die Anlegung Eines Ge-
leises zu bewirken.
Die auf Veranlassung der drei hohen Regierungen von der Thüringschen
Eisenbahnverwaltung gefertigten technischen Vorarbeiten sind von der Gesellschaft
gegen Erstattung der aufgewendeten Kosten zu übernehmen; auch hat die Ge-
sellschaft die auf die Vorbereitung des Unternehmens von den drei hohen Re-
gierungen verwendeten Kosten zu erstatten.
8. 2.
Die Gesellschaft hat außer den im gegenwärtigen Statute enthaltenen Be-
stimmungen auch die Bestimmungen der Verträge zwischen Bayern, Sachsen-
Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha, die Her-
stellung einer Eisenbahn zur Verbindung der Thüringschen Bahn mit der Bayer=
schen Eisenbahn bei Lichtenfels betreffend, vom 4. Juni 1845 und vom 24.
September 1852, sowie die Verträge zwischen Sachsen-Weimar-Eisenach, Sach-
sen-Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha, die Ausführung der Werra-Eisen-
bahn betreffend, vom 16. September 1847 und vom 16. Oktober 1855, als
sie bindende Vorschriften, anzuerkennen. Die aus jenen Verträgen folgenden
Rechte und Verpflichtungen, soweit sie nicht hoheitlicher Natur sind, gehen auf
die Werra-Bahngesellschaft über.
8. 3.
Die Gesellschaft kann das Unternehmen, insofern die drei betheiligten
hohen Regierungen ihre Zustimmung dazu ertheilen, auf die Anlage und den
Betrieb von weiteren Zweigbahnen ausdehnen.
Der Transport-Betrieb auf der Hauptbahn und der Zweigbahn bleibt nach
Maßgabe des beigeschlossenen Vertrages zunächst der Thüringschen Eisenbahn-
gesellschaft für Rechnung der Werra-Bahngesellschaft überlassen.
Tritt eine Lösung dieses Vertragsverhältnisses ein, so ist die Werra-Bahn-
gesellschaft befugt, den Transport für eigene Rechnung zu betreiben, auch mit
Genehmigung der drei hohen Regierungen auf anderen Bahnen den Betrieb für
eigene Rechnung zu übernehmen.
. a.
Der Tarif, sowohl für die Güter, als für die Personen-Beförderung, so-
wie der Tarif für das Bahngeld, ingleichen jede Aenderung dieser Tarife be-