Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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b) der im Innern des Zollpereines mit einer Steuer belegten inländischen 
Erzeugnisse nach Maßgabe des Artikel 7. 
Artikel B. 
1) In Betreff des Salzes tritt die freie Hansestadt Bremen für die obigen 
Gebietstheile den zwischen den Mitgliedern des Zollvereines bestehenden 
Verabredungen in folgender Art bei: 
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz 
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine ge- 
hörenden Ländern in die Vereinsstaaten ist verboten, insoweit dieselbe 
nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum 
unmittelbaren Verkaufe in deren Salzämtern, Faktoreien oder Nieder- 
lagen geschieht; 
b) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus 
den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll 
nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durch- 
fuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln Statt finden, 
welche von selbigen für nothwendig erachtet werden; 
c) die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staa- 
ten ist frei; 
d) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die 
Einfuhr des Salzes von einem in den andern nur in dem Falle 
erlaubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge des- 
halb bestehen; 
e) wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Gesammtvereines 
aus Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die 
Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden; 
1)0 wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines andern aus dem Aus- 
lande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen 
oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine ge- 
hörige Länder versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein 
Hinderniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, insofern dieses 
nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Ueber- 
einkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und 
die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zur Verhinderung der Einschwär- 
zung verabredet werden. 
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