225
b) der im Innern des Zollpereines mit einer Steuer belegten inländischen
Erzeugnisse nach Maßgabe des Artikel 7.
Artikel B.
1) In Betreff des Salzes tritt die freie Hansestadt Bremen für die obigen
Gebietstheile den zwischen den Mitgliedern des Zollvereines bestehenden
Verabredungen in folgender Art bei:
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine ge-
hörenden Ländern in die Vereinsstaaten ist verboten, insoweit dieselbe
nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum
unmittelbaren Verkaufe in deren Salzämtern, Faktoreien oder Nieder-
lagen geschieht;
b) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus
den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll
nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durch-
fuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln Statt finden,
welche von selbigen für nothwendig erachtet werden;
c) die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staa-
ten ist frei;
d) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die
Einfuhr des Salzes von einem in den andern nur in dem Falle
erlaubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge des-
halb bestehen;
e) wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Gesammtvereines
aus Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die
Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden;
1)0 wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines andern aus dem Aus-
lande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen
oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine ge-
hörige Länder versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein
Hinderniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, insofern dieses
nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Ueber-
einkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und
die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zur Verhinderung der Einschwär-
zung verabredet werden.
38