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2) Räcksichtlich der Verschiedenheit zwischen den Salzpreisen in den fragli-
chen Gebietstheilen und in benachbarten Landen des Zollvereines und der
daraus für letztere hervorgehenden Gefahr der Salzeinschwärzung, werden
Maßregeln vereinbart werden, welche diese Gefahr möglichst beseitigen,
ohne den freien Verkehr mit anderen Gegenständen zu belästigen.
Artikel 6.
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern behält es in sämmt-
lichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen bei den beste-
been Verbots= oder Beschränkunge -Gesetzen und Debits-Einrichtungen sein
wenden.
Artikel 7.
Die unter den Staaten des Zollvereines im Vertrage vom 4. April 1853
getroffenen Verabredungen in Betreff der inneren Steuern, welche in den einzelnen
Vereinsstaaten theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar auf
den Verbrauch gewisser Erzeugnisse, sey es für Rechnung des Staates oder für Rech-
nung von Kommunen oder Korporationen gelegt sind, sowie hinsichtlich des Verkehres
mit solchen Erzeugnissen, werden auch in den laut Artikel 1 an den Zollverein an-
zuschließenden Bremischen Gebietstheilen Anwendung erhalten. Demgemäß wird,
in Rücksicht auf die Steuern, welche in den gedachten Gebietstheilen von inne-
ren Erzeugnissen nach den in dem besonderen Vertrage zwischen Hannover, so-
wie Oldenburg und Bremen vom heutigen Tage deshalb getroffenen Verab-
redungen zur Erhebung kommen, zwischen Hannover, bezüglich Oldenburg und
den genannten Gebietstheilen gegenseitig von sämmtlichen inneren Erzeugnissen
bei dem Uebergange in das andere Gebiet weder eine Rückvergütung der Steuern
geleistet, noch eine Uebergangsabgabe erhoben werden; dagegen werden, den übri-
gen Staaten des Zollvereines gegenüber, solche Gebietstheile hinsichtlich der zu
gewährenden Rückvergütungen und der zu erhebenden Uebergangsabgaben in das-
selbe Verhältniß wie Hannover und Oldenburg treten.
Artikel 8.
Die freie Hansestadt Bremen schließt sich für die mehrgedachten Gebiets-
theile den Verabredungen an, welche zwischen den Staaten des Zollvereines we-
gen Besteuerung des im Umfange des Vereines aus Rüben bereiteten Zuckers
getroffen find. Wegen der Anwendung gleichmäßiger gesetzlicher und administra-
tiver Anordnungen und etwaiger Abänderung solcher Anordnungen sollen für
die Rübenzucker-Steuer dieselben Verabredungen maßgebend seyn, welche die Arti-
kel 2 und 3 für die Zölle enthalten.