Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Artikel 9. 
Die freie Hansestadt Bremen tritt, bezüglich der in Frage stehenden Ge- 
bietstheile, denjenigen Verabredungen bei, welche in den zwischen den Zollver- 
eins-Staaten abgeschlossenen und dem Senate mitgetheilten Zollvereinigungs-Ver- 
trägen über folgende Gegenstände getroffen worden find: 
1) wegen Höhe und Erhebung der Chaussee-, Damm-, Brücken= und Fähr- 
Gelder, der Thorsperr= und Pflaster-Gelder, ohne Unterschied, ob alle diese 
Hebungen für Rechnung der landesherrlichen Kassen oder eines Privat- 
Berechtigten, namentlich einer Gemeinde, Statt finden; 
2) wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Beförderung der Gewerb- 
samkeit, insonderheit 
a) wegen der Befugniß der Angehbrigen des einen Staates, in dem Ge- 
biete eines andern, zum Zollvereine gehörenden Staates Arbeit und 
Erwerb zu suchen, 
b) wegen der, von den Angehörigen des einen Vereinsstaates, welche in 
dem Gebiete eines andern Vereinsstaates Handel und Gewerbe trei- 
ben oder Arbeit suchen, zu entrichtenden Abgaben, 
) wegen der freien Zulassung von Fabrikanten und sonstigen Gewerbe- 
treibenden, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe 
machen, oder von Reisenden, welche nicht Waaren selbst, sondern nur 
Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, 
d) wegen des Besuches der Messen und Märkte; 
3) wegen der Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung 
des Verkehres bestimmt sind; 
4) die freie Hansestadt Bremen schließt sich auch den Verabredungen an, 
welche zwischen den zum Zollvereine gehörigen Regierungen wegen Her- 
beiführung eines gleichen Münz-, Maß= und Gewichts-Systemes getroffen 
sind, insbesondere aber dem unter dem 21. Oktober 1845 abgeschlossenen 
Münz-Kartel. 
5) Endlich tritt die freie Hansestadt Bremen dem Zoll-Kartel vom 11. Mai 
1833 bei. Nicht minder werden die Regierungen der Zollvereins-Staaten 
dieses Kartel in ihren Landen auch im Verhältuisse zu den anzuschlie- 
ßenden Bremischen Gebietstheilen in Anwendung setzen. 
Artikel 10. 
Die den im Artikel 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen entsprechende 
Einrichtung der Verwaltung in den dem Zollvereine anzuschließenden Bremi- 
schen Gebietstheilen und die Bestimmung, Errichtung und amtliche Befugniß 
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