Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen Dienststellen, sollen in gegen- 
seitigem Einvernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu 
ernennenden Kommissarien angeordnet werden. Bremischer Seits wird die ge- 
dachte Verwaltung dem Verwaltungsbezirke des Ober-Zoll-Kollegiums zu Han- 
nover in der Art zugetheilt, daß die im Artikel 1 unter Ziffer 1 bis 3 erwähn- 
ten Gebietstheile als der Königlich Hannoverschen Verwaltung, die zu 4 ge- 
nannten Gebietstheile dagegen als der Großherzoglich Oldenburgischen Verwaltung 
angeschlossen betrachtet werden. 
Die Zollstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet und der Zug der Binnenlinie 
soll öffentlich bekannt gemacht werden. 
Artikel 11. 
Die Zutheilung der anzuschließenden Gebietstheile an den Verwaltungs- 
bezirk des Ober-Zoll-Kollegiums zu Hannover wird Bremischer Seits auch auf 
die Besetzung der in den fraglichen Gebeetstheilen zu errichtenden Hebe= und 
Abfertigungs, Stelle, sowie der daselbst erforderlichen Aufsichtsbeamten= Stellen 
erstreckt. 
Die in Folge dessen in den gedachten Gebietstheilen fungirenden Beamten 
werden für beide betheiligte Regierungen in Eid und Pflicht genommen. 
Artikel 12. 
In Beziehung auf ihre Dienstobliegenheiten, namentlich auch in Absicht 
der DienstDisciplin, sollen die in den mehrerwähnten Gebietstheilen angestellten 
Zoll= und Steuer-Beamten ausschließlich der Königlich Hannoverschen, bezüglich 
Großherzoglich Oldenburgischen Regierung untergeordnet seyn. 
Artikel 13. 
Die Schilder vor den Lokalen der Hebe= und Abfertigungs-Stellen in den 
mehrerwähnten Gebietstheilen sollen das Bremische Hoheitszeichen, sowie die ein- 
fache Inschrift „Jollamt“ erhalten, und gleich den Zolltafeln, Schlagbäumen rc. 
mit den Bremischen Landesfarben versehen werden. 
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen 
ebenfalls nur Bremische Hoheitszeichen führen. 
Artikel 14. 
Die Untersuchung und Bestrafung der in jenen Bremischen Gebietstheilen 
begangenen Zollvergehen erfolgt von den Bremischen Gerichten zwar nach Maß- 
gabe des daselbst zu publicirenden Zoll-Strafgesetzes, jedoch nach den ebenda- 
selbst für das Verfahren jetzt schon bestehenden Normen und Kompetenz-Be- 
stimmungen.
	        
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