a) den Branntwein,
b) das Bier und
c) das Salz
betrifft, von dem Tage der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft an, die
bisher daselbst bestandenen Verbrauchsabgaben von inländischem Branntwein und
Bier aufhören und in den sämmtlichen anzuschließenden Gebietstheilen eine
Branntwein= und Salz-Steuer, sowie eine Uebergangsabgabe von Branntwein,
außerdem aber in den der Hannoverschen Zollverwaltung beizulegenden Gebiets-
theilen eine Biersteuer, nach Maßgabe der desfallsigen Königlich Hannoverschen
bezüglich Großherzoglich Oldenburgischen Steuergesetzgebung, sowohl den Steuer-
sätzen, als auch den Erhebungs= und Kontrole-Formen nach, eintreten lassen.
Artikel 3.
In Betreff
d) des Tabacks
will der Senat der freien Hansestadt Bremen in dem Falle, daß in den frag-
lichen Gebietstheilen der Tabacksbau einen irgend erheblichen Umfang erreichen
sollte, daselbst die im Königreich Hannover bezüglich Herzogthum Oldenburg
dann bestehende Besteuerung des inländischen Tabacksbaues einführen.
Artikel J.
Wegen der Besteuerung
e) des inländischen Weines
übernimmt der Senat der freien Hansestadt Bremen die Verpflichtung, die even-
tuell in Hannover bezüglich Oldenburg zur Anwendung zu bringende Weinsteuer
einzuführen für den Fall, daß innerhalb der fraglichen Bremischen Gebietstheile
Weinbau zur Kelterung von Most von Privaten betrieben werden sollte.
Artikel 5.
Der Senat der freien Hanusestadt Bremen wird die den vorstehenden Ver-
abredungen entsprechenden Gesetze und Verordnungen erlassen, sonstige Verfü-
gungen aber, nach denen die Angehörigen sich zu richten haben, zur öffentlichen
Kenntniß bringen lassen.
Artikel 6.
Etwaige Abänderungen der vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen, welche
der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Gebietstheilen zur Ausfüh-
rung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung des Senates der freien Hanse-
stadt Bremen.