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Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderun-
gen in den zum Zollvereine gehörenden Theilen des Königreiches Hannover,
bezüglich des Herzogthumes Oldenburg allgemein getroffen werden.
Artikel 7.
Wegen alles desjenigen, was die Einrichtung der Verwaltung der frag-
lichen Steuern, insbesondere die Errichtung der Steuerämter und Rezepturen,
die Ernennung der Erhebungs= und Aufsichts-Beamten, deren dienstliche und
sonstige Verhältnisse und die Leitung des Steuerdienstes betrifft, sollen eben die-
selben Verabredungen maßgebend seyn, welche in der zwischen den Staaten des
Zollvereines und Bremen am heutigen Tage abgeschlossenen Uebereinkunft, wegen
Anschließung der in Rede stehenden Bremischen Gebietstheile an den Zollver=
ein, hinsichtlich der Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-
Abgaben getroffen worden sind.
Artikel 8.
In Folge der vorstehenden Bestimmungen wird zwischen Hannover, be-
züglich Oldenburg und Bremen in Beziehung auf die sämmtlichen anzuschließen-
den Bremischen Gebietstheile, eine Gemeinschaft der Einkünfte von der Brannt-
wein= und Salz-Steuer sowie der Uebergangsabgabe von Branntwein Statt
finden.
In Betreff der Biersteuer, welche im Herzogthume Oldenburg nicht erhoben
wird, findet nur zwischen Hannover und Bremen hinsichtlich der unter Hanno-
versche Zollverw altung zu stellenden Bremischen Gebietstheile eine Gemeinschaft
Statt.
Der Ertrag der gemeinschaftlichen Einnahmen wird nach dem Verhältnisse
der Bevölkerung vertheilt.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll so lange in Kraft bleiben, wie der
unter dem heutigen Tage zwischen den Zollvereinsstaaten und Bremen abge-
schlossene Vertrag wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse und
mit diesem Vertrage ohne weitere besondere Kündigung sein Ende erreichen.
So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856.
Gez.) Carl Friedrich Lang. Arnold Duckwitz.
(L. S.) (L. 8.)
Joh. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub.
(L. S.) (L. S.)
Druck der Hof Buchdruckerer.