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2) wer die Tödtung eines Menschen in Folge eines mit Vorbedacht oder
mit Ueberlegung gefaßten Entschlusses ausgeführt hat, vorbehältlich der
besonderen Bestimmung in Art. 120 und 126 des Strafgesetzbuches
(vergleiche Art. 119 des Strafgesetzbuches);
3) wer gegen Personen körperliche Gewalt ausübt, um sich fremdes be-
wegliches Gut zuzueignen und dadurch sich oder einem Andern einen
unrechtmäßigen Gewinn zu verschaffen, oder um sich, wenn er bei Be-
gehung eines Diebstahls betroffen wurde, in dem Besitze des gestohlenen
Gutes zu behaupten, wenn dabei eine Person, gegen welche Gewalt
geübt wurde, getödtet worden ist (vergleiche Art. 152 des Strafge-
setzbuches);
wer bewohnte Gebäude oder andere Gebäude, wo sich gewöhnlich Men-
schen aufhalten, oder zum zeitlichen Aufenthalt dienende Gebäude zu
einer Zeit, wo sich seiner Wissenschaft nach Personen in denuselben be-
finden, oder Gegenstände, durch welche das Feuer an Gebäuden der
angegebenen Art fortgepflanzt werden kann, vorsätzlich in Brand steckt,
wenn durch das entstandene Feuer ein Mensch getödtet worden ist und
dieser Erfolg den Umständen nach von dem Verbrecher vorauszusehen
war (vergleiche Art. 161 Nr. 1 des Strafgesetzbuches);
wer an Eisenbahnanlagen, an deren Transport-Mitteln oder sonstigem
Zubehör solche Beschädigungen verübt oder auf der Fahrbahn durch
Aufstellung, Hinlegen oder Hinwerfen von Gegenständen, durch Ver-
rückung der Schienen oder auf irgend eine andere Weise solche Hin-
dernisse bereitet, durch welche der Transport auf diesen Bahnen in Ge-
fahr gesetzt wird, wenn dadurch die Tödtung eines Menschen herbeige-
führt worden ist (vergleiche Art. 169 des Strafgesetzbucheo).
8. 3.
Die Bestrafung des Versuches, mit Ausnahme des Mordversuches gegen
das Staats-Oberhaupt (CS. 2, Nr. 1), der ungleichen Theilnahme, der Be-
günstigung, der unterlassenen Anzeige, oder Verhinderung eines Verbrechens
richtet sich bei den in K. 2 aufgeführten Verbrechen nach den Vorschriften des
Strafgesetzbuches für die mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedrohten Ver-
brechen. Auch im Uebrigen, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht etwas An-
deres bestimmt, sind die im F. 2 gedachten Verbrechen den ausschließlich mit
lebenslänglichem Zuchthaus zu bestrafenden Verbrechen gleich zu achten.
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