Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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8. a. 
Gegen Personen, die zur Zeit des begangenen Verbrechens das achtzehnte 
Jahr noch nicht vollendet hatten, kann die Todesstrafe nicht erkannt werden. 
Bei diesen kommt vielmehr auch rücksichtlich der durch das gegenwärtige Gesetz 
mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechen der Art. 58 des Strafgesetzbuches zur 
Anwendung. 
Gegen Personen, bei denen die im Art. 59 des Strafgesetzbuches angege- 
benen Voraussetzungen vorliegen, soll nicht auf Todesstrafe, sondern anstatt 
derselben auf lebenslängliche oder zeitliche Zuchthausstrafe erkannt werden. 
8. 5. 
Die Todesstrafe wird durch Enthauptung mit dem Fallbeile vollzogen. 
8. 6. 
Befindet sich eine zur Todesstrafe verurtheilte Weibsperson im Zustande 
der Schwangerschaft, so ist ihre Hinrichtung bis nach überstandenem Wochen- 
bette zu verschieben. Wenn mehre Verbrecher hingerichtet werden, so ist Ver- 
anstaltung zu treffen, daß die Hinrichtung des Einen nicht vor den Augen des 
Anderen vor sich gehe. Der Körper des Enthaupteten wird entweder an eine 
anatomische Anstalt abgeliefert oder an einem abgesonderten Orte auf dem ge- 
wöhnlichen Todtenacker begraben. 
**i 
Ueber jedes Todesurtheil ist vor dessen Vollstreckung dem Landesherrn 
Vortrag zu erstatten und dessen Entschließung einzuholen, ob er Begnadigung 
eintreten lassen will. Im Falle die Begnadigung nicht eintritt, ist solches, so- 
wie gleichzeitig die Zeit der Vollstreckung und zwar einige Tage vor derselben 
dem Verurtheilten durch den Untersuchungsrichter bekannt zu machen. 
8. B. 
Die Vollstreckung der Todesstrafe soll in einem umschlossenen Raume 
Statt finden. 
Bei der Hinrichtung sollen zugegen seyn: mindestens zwei Mitglieder des 
Kreisgerichtes, ein Beamter der Staatsanwaltschaft und ein Gerichtsschreiber, 
ebenso ein Geistlicher von der Konfession des Verurtheilten. 
Der Gemeindevorstand des Ortes, in welchem die Hinrichtung Statt fin- 
det, hat zwölf Personen aus den Vertretern oder aus anderen achtbaren Mit- 
gliedern der Gemeinde auszuwählen, welche der Hinrichtung beiwohnen können.
	        
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