Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Auch dem Vertheidiger, und aus besonderen Gründen anderen Personen, 
ist der Zutritt zu gewähren. 
Die Vollstreckung des Todesurtheiles wird durch das Läuten einer Glocke 
angekündigt, welches bis zum Schlusse der Hinrichtung andauert. 
8. 9. 
Was im Artikel 9 des Strafgesetzbuches und in dem Gesetze über die 
Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte hinsichtlich des Verlustes der letzteren 
bei rechtskräftig zuerkannter Zuchthausstrafe bestimmt ist, gilt auch bei den zur 
Todesstrafe Verurtheilten. 
  
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In Beziehung auf das Strafverfahren finden bei den im Artikel 2 an- 
gegebenen Verbrechen dieselben Vorschriften, wie bei den mit lebenslänglichem 
Zuchthaus bedrohten Verbrechen Anwendung. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen 
und solches mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 14. Juli 1856. 
1 Carl Alexander. 
von Watzdorf. von Wintzingerode. 
Gese 6, 
die Wiederherstellung der Todesstrafe 
betreffend. 
  
Druck der Hef: Buchbrucketei.
	        
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