Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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8. 3. 
Die Kirchrechnungen der Pfarreien, mit welchen Filiale nicht verbunden 
sind und deren faährlich vorlommende Einnahmen die Summe von 50 Thalern 
nicht übersteigen, brauchen in Ermangelung besonderer Gründe für öftere Lokal- 
Verhandlung nur alle sechs Jahre von dem weltlichen Mitgliede der Kirchen- 
Inspektion an Ort und Stelle abgenommen zu werden. 
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Hinsichtlich der Rechnungen der Filial-Kirchen, welche zu einem anderen 
Kirchen-Inspektions-Bezirke des Landes als dem der Mutterkirche gehören, oder 
welche mit einer im Auslande liegenden Pfarrei verbunden sind, wird von dem 
zuständigen weltlichen Mitgliede des Kirchen-Jnspektions-Bezirkes, in welchem 
diese Fillale llegen, dasselbe Verfahren wie vorgedacht eingehalten. 
8. 5. 
Das Nähere des zu beobachtenden Verfahrens richtet sich auch ferner nach 
Artikel 32 der Ausführungsverordnung in den beiden ersten Sätzen. 
Demnächst aber haben sich, nachdem die Beantwortungen auf die Erinne- 
rungen eingegangen sind, vor Bestimmung des Abnahme-Termins, beide Mit- 
glieder der Kirchen-Inspektion für den Fall, daß das geistliche Mitglied der 
Abnahme nicht beiwohnt, über die zu fassenden Beschlüsse vorläufig zu vereini- 
gen, vorbehältlich der, in Folge der bei der Abnahme noch gegeben werdenden 
Erlänterungen, erforderlichen Abänderungen. Die Beschlüsse werden dem Kirch- 
gemeinde-Vorstande bei dem Abhörungs-Termine eröffnet. 
Der kalkulatorische Abschluß kann hierbei vorbehalten bleiben und ist dann 
weiter nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel 32 der Ausführungsver- 
ordnung zu verfahren. 
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Mit der Rechnungsabnahme an Ort und Stelle verbindet sodann das 
weltliche Mitglied der Kirchen-Inspektion eine genaue Revision des Depositen- 
Buches und des Depositen-Bestandes nach Maßgabe der Bestimmungen des 
Depositen-Gesetzes vom 12. Februar 1840 und unterwirft zugleich die Urkun- 
den über ausstehende Kapitalien einer sorgfältigen Prüfung in Beziehung auf 
die Vorschriften des Gesetzes vom 10. Februar 1840. 
8. 17. 
Nach Beendigung der Verhandlungen über die Rechnungsabnahme ist sich 
über den Zustand der geistlichen und Schulgebäude zu unterrichten. Es sind 
darauf bezügliche Wünsche des Geistlichen, des Lehrers, der Kirchgemeinde= und 
Schul-Vorstände zu hören, auch ist in Beziehung darauf das Geeignete anzu- 
ordnen. In Jahren, in welchen eine Lokal-Abnahme der Rechuung nicht Statt
	        
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