Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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saus und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und die Regierung beider Si— 
cilien andererseits, fortwaͤhrend von dem Wunsche beseelt, die zwischen den Staa- 
ten des Zollvereines und dem Königreiche beider Sicilien bestehenden Handels- 
beziehungen mehr und mehr zu begünstigen und auszudehnen, sind im gemein- 
samen Einverständnisse übereingekommen festzusetzen, was folgt: 
Die vertragenden Theile verpflichten sich, die bisher der direkten Schifffahrt 
bewilligte Behandlung auf die indirekte Schifffahrt auszudehnen, dergestalt, daß 
sie hinsichtlich der Schifffahrts= und der Zoll-Abgaben in ihren Häfen künftig 
keinen Unterschied mehr zwischen den Schiffen des anderen Theiles und den na- 
tionalen Fahrzeugen machen werden. In Folge dessen sollen die Bestimmungen 
der Artikel 2, 4 und 14 des Handels= und Schifffahrts-Vertrages zwischen den 
Staaten des Jollvereines und dem Königreiche beider Sicilien vom 27. Januar 
1847 auch auf diejenigen Schiffe der vertragenden Theile und deren Ladungen 
Anwendung finden, welche aus Häfen dritter Länder nach den Häfen des einen 
der vertragenden Theile kommen oder die mit der Bestimmung nach Häfen dritter 
Länder oder aus den Häfen des einen der vertragenden Theile auslaufen; gleich- 
viel welches der Ursprung, die Herkunft oder die Bestimmung der Ladungen ist. 
Die vorstehende Abrede soll dieselbe Dauer wie der Vertrag vom 27. Ja- 
nuar 1847 haben und in den Abreden des Artikels 5 in Betreff der Küsten- 
schifffahrt keine Aenderung herbeiführen. 
Die gegenwärtige, von dem unterzeichneten außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister Seiner Majestät des Königs von Preußen abgegebene 
Erklärung soll gegen eine gleiche Erklärung Seiner Ercellenz, des Herrn Com- 
mandeurs Carafa de Traetto, betraut mit dem Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten Seiner Majestät des Königs des Königreiches beider Sieilien, 
ausgewechselt werden, und die gegenseitige Behandlung, von welcher in der ge- 
genwärtigen Deklaration die Rede ist, soll vom Tage des Austausches der beiden 
Erklärungen an in Anwendung kommen. 
Neapel am 7. Juli 1856. 
(gez.) E. B. Canitz. 
Druck der Hef: Buchdruckerei.
	        
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