Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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wird in jedem Jahre, der Regel nach im zweiten Quartal gehalten, jedoch 
auch außerordentlich einberufen, so oft es von den drei hohen Regierungen oder 
dem Verwaltungsrathe für nöthig erachtet wird. 
s8. 2a. 
Die General-Versammlungen werden von dem Verwaltungsrathe berufen 
und abwechselnd in Eisenach, Meiningen, Hildburghausen und Coburg gehalten, 
wenn nach dem Ermessen des Verwaltungsrathes nicht besondere Gründe vor- 
liegen, dieselben in noch anderen Städten an der Hauptbahn oder der Zweig- 
bahn oder an dem Sitze des Verwaltungsrathes anzuberaumen. 
Die Einladung erfolgt durch dreimalige Bekanntmachung. 
Die letzte Insertion muß spätestens vierzehen Tage vor dem Tage der Ver- 
sammlung erfolgen. 
8. 25. 
Jedes von den drei hohen Staatsregierungen zu bestellende Verwaltungsraths= 
Mitglied G. 35) hat das Recht, mit berathender Stimme an den General- 
Versammlungen Theil zu nehmen. 
8. 26. 
An den General-Versammlungen können nur solche Aktionäre Theil neh- 
men, welche mindestens fünf Aktien, oder dieser Aktien-Zahl entsprechende Quit- 
tungsbogen besitzen. Der Besitz von fünf bis zehen Aktien gewährt Eine Stimme; 
bei dem Besitze einer größeren Anzahl steht jedem Theilnehmer für je zehen 
Aktien Eine Stimme zu, eine größere Anzahl als zehen Stimmen kann jedoch 
kein Aktionär für sich in Anspruch nehmen. 
Bei Zählung der Stimmen werden die eigenen des Aktionärs mit denen 
seiner Machtgeber dergestalt zusammengerechnet, daß ein in der Versammlung 
anwesender Aktionär für sich und als Bevollmächtigter anderer Aktionäre zu- 
sammen höchstens zehen Stimmen erhält. 
8. 27. 
Der General-Versammlung beizuwohnen und darin die Rechte der Aktio- 
näre auszuüben sind nur Diejenigen berechtigt, welche spätestens acht Tage vor 
der Versammlung die von ihnen eigenthuͤmlich besessenen Aktien oder vor deren 
Ausfertigung die auf ihren Namen lautenden oder ihnen gehörig cedirten Quit- 
tungs-Bogen in dem Büreau der Gesellschaft, oder sonst auf eine dem Ver- 
waltungsrathe genägende Weise niedergelegt, und dadurch die Zahl der Stim- 
men, zu welchen sie berechtigt sind, nachgewiesen haben. Hierüber empfangen 
sie eine Bescheinigung, welche zugleich als Einlaßkarte in die Versammlung 
dient. Es steht jedoch den Aktionären auch frei, ihre Aktien oder Quittungs-
	        
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