Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Benennung 
der Gegeunstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
sst--tussss 
Abgabensätze 
  
nach dem 
14-Thaler-Fuß 
(mit der Eintheilung 
des Thalers 
in 30 e#i und 24 #, 
beim 
Ausgang. 
nach dem 
2414-Gulden-Juß, 
beim 
Eingang. Eingang. 
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roi.r),⅝ 
Ausgang. 
Sh. 
(echr N. Tr. di. Ir. 
Für 
Tara 
wird vergültet 
vom Zentner 
Brutto-Gewicht: 
Psund. 
  
40 Wachsleinwand, 
  
g.) Anderes Schafvieh und Ziegen. 
1) Pferde und andere vorgenannte 
Thiere sind zollfrei, wenn aus dem 
Gebrauche, der von ibnen bei dem 
Eingange gemacht ue# überzeu- 
gend bervorgebt, daß sie als u 
oder Last Puzier. zu dem „Ange- 
spaun eines Reise- oder Fracht- 
Wagens gehören, oder zum Waa- 
rentragen dienen, oder die Pferde 
von Neisenden zu ibrem ertkom 
men geritten werden müsse 
Foblen, weicheö der Kutter 
solgen, geben frei ein 
2) Auf der Grenzlinic von Oberwie- 
sentbal in Sachsen bis Schuster- 
insel in Baden werden zu solgenden 
ermäßigten Säden eingelassen: 
a) Magere Ochien 
Anmerk. 
b) Zuchtstiere und Kühe 
e) Jungvieb 
3) Auf der Grenzlinie von Harburg 
bis Leer, beide Orte eingeschlossen. 
werden zu folgenden ermäßigten 
Sätzen eingelassen: 
a) Füllen unter einem Jabr. 
b) magere Ochsen 
Tc) magere Kübe 
d) magere Rinder 
zu b), c) und d) wenn sie zur 
Mastung bestimmt sind und unter 
den erforderlichen Kontrolen. 
Wachs- 
Mousselin, Wachstafft: 
a) Grobe unbedruckte Wachsleinwand 
b) Alle andere Gattungen, ingleichen 
1 Stück. 
1 Stück. 
1 Stück. 
1 Stück. 
1 Stück. 
1 Stück. 
1 Stück. 
1 Stäck. 
1 Zentr. 
  
Wachs-Mousselin und Malertuch 
1 Zentr. 
5H 
G) 
20. J. 
) 
45 
1018 
(16) 
52 . 
371 
45 
30 
  
  
  
  
  
  
  
  
49 
  
13 in Kisten. 
9 in Körben. 
6 in Ballen.
	        
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