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Benennung
der Gegeunstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
sst--tussss
Abgabensätze
nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung
des Thalers
in 30 e#i und 24 #,
beim
Ausgang.
nach dem
2414-Gulden-Juß,
beim
Eingang. Eingang.
##d
roi.r),⅝
Ausgang.
Sh.
(echr N. Tr. di. Ir.
Für
Tara
wird vergültet
vom Zentner
Brutto-Gewicht:
Psund.
40 Wachsleinwand,
g.) Anderes Schafvieh und Ziegen.
1) Pferde und andere vorgenannte
Thiere sind zollfrei, wenn aus dem
Gebrauche, der von ibnen bei dem
Eingange gemacht ue# überzeu-
gend bervorgebt, daß sie als u
oder Last Puzier. zu dem „Ange-
spaun eines Reise- oder Fracht-
Wagens gehören, oder zum Waa-
rentragen dienen, oder die Pferde
von Neisenden zu ibrem ertkom
men geritten werden müsse
Foblen, weicheö der Kutter
solgen, geben frei ein
2) Auf der Grenzlinic von Oberwie-
sentbal in Sachsen bis Schuster-
insel in Baden werden zu solgenden
ermäßigten Säden eingelassen:
a) Magere Ochien
Anmerk.
b) Zuchtstiere und Kühe
e) Jungvieb
3) Auf der Grenzlinie von Harburg
bis Leer, beide Orte eingeschlossen.
werden zu folgenden ermäßigten
Sätzen eingelassen:
a) Füllen unter einem Jabr.
b) magere Ochsen
Tc) magere Kübe
d) magere Rinder
zu b), c) und d) wenn sie zur
Mastung bestimmt sind und unter
den erforderlichen Kontrolen.
Wachs-
Mousselin, Wachstafft:
a) Grobe unbedruckte Wachsleinwand
b) Alle andere Gattungen, ingleichen
1 Stück.
1 Stück.
1 Stück.
1 Stück.
1 Stück.
1 Stück.
1 Stück.
1 Stäck.
1 Zentr.
Wachs-Mousselin und Malertuch
1 Zentr.
5H
G)
20. J.
)
45
1018
(16)
52 .
371
45
30
49
13 in Kisten.
9 in Körben.
6 in Ballen.