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Straße über Neu-Berun, oder auf der Eisenbahn uͤber Myslowißz, oder endlich durch die Odermün—
dungen wieder ausgehen (mit Ausschluß der Durchsubr auf den n nachstebend unte und C bezeich-
neten Straßenzügen), vom Zentnter . 5 Sgr. oder 17½ Kr.
B. Von Waaren, welche
1. über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide eingeschlossen) ein= und wieder
ausgehen; ingleichen, welche
2. rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Biebrich oder oberhalb gelegenen Rheinhäfen,
aus Mainhäfen oder aus Neckarhäfen über die Grenzlinie von Mittenwald bis zur Donau (diese
eingeschlossen) wieder ausgehen, und umgekehrt; ferner, welche
3. über die Grenzlinie von Schusterinsel in Baden bis Waidhaus in Bayern (beide Orte eingeschlossen)
ein= und wieder ausgehen, vom Zentner 2½ Sgr. oder 8 3/4 Kr.
C. Von Waaren, welche rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Biebrich oder aus ober-
halb gelegenen Rheinhäfen über die Grenzlinie von Saarbrücken bis Neuburg a. R. (beide Orte
eingeschlossen) wieder ausgehen, oder umgekehrt, vom Zenner 1 ¼ Sgr. oder 43/8 Kr.
Von Vieh, welches auf den vorstehend unter B und C bezeichneten Straßen durchgeführt wird, so
wie von demjenigen, welches
1. auf der linken Rheinseite ein= und wieder ausgeht, und
2. auf der linken Rheinseite nördlich von Saarbrücken eingeht und über die südliche Grenzlinie zwi-
schen Neuburg am Rhein und Mittenwald in Bayern (diesen Ort eingeschlossen) wieder ausgeht,
oder umgekehrt,
und zwar:
S
vom Stück.
Tbir. Sar. Fi. Ir.
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Zuchtslieren. ½ und
Jungvieh — 56
von Säugefüllen, Scweinen und Schofoteh 5.*.....J. !/ * 1
III. Abschnitt.
Bei der Durchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken durchschneiden und
fuͤr welche die örtlichen Verhältnisse eine weitere Ermäßigung der Durchgangsgefälle oder deren Verwand-
lung in eine nach Pferdesladungen zu entrichtende Kontrole-Gebühr erfordern, werden die obersten Finanz-
behörden der betheiligten Regierungen solche Ermäßigungen anordnen und zur allgemeinen Kunde brin-
en lassen.
Vierte Abtheilung.
Hinsichts der Schifffahrtsabgaben bei dem Transporte von Waaren auf der Elbe, der Weser, dem
bein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und Neckar), bewendet es im Allgemeinen bei den in der
Wiener Kongreß-Akte enthaltenen Bestimmungen, oder den, auf den Grund derselben über die Schifffahrt
auf einzelnen dieser Ströme bereits abgeschlossenen Uebereinkünften.
Fünfte Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen.
I. Der Ein-, Aus= und Durchgangs- Zoll wird nach denjenigen Tarif-Sätzen und Vorschriften entrichtet,
welche an dem Tage gültig sind, an welchem: