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Art. 2.
Insoweit bei Herstellung der Telegraphen-Leitungen, Aufstellung der Trag-
säulen oder sonstigen Befestigung der Leitungsdrähte, Staatsstraßen oder andere
zur Verfügung der Staatsverwaltung stehende Grundstücke und Gebäude berührt
werden, wird die betreffende Regierung die nöthigen Anordnungen ertheilen, da-
mit die hierzu erforderlichen Arbeiten überall unbebindert ausgeführt werden
kömmen. Wohingegen, wie insbesondere bei der Einführung und Durchfüh-
rung der oberirdischen Leitungen durch Städte dabei Kommunal= oder Privat-
Grundstücke und Gebäude betroffen werden, bleibt zwar die diesfallsige Vereini-
gung mit den Betheiligten der Königlich Sächsischen Telegraphen-Verwaltung
in der Hauptsache überlassen; die Regierung des betreffenden Landes wird jedoch
auf Antrag der gedachten Telegraphen-Verwaltung dafür, daß auch in solchen
Fällen die Herstellung der Telegraphen-Leitungen unbeanstandet erfolgen könne,
Ihre Vermittelung eintreten lassen.
Art. 3.
An der oben gedachten Telegraphen-Linie werden bis auf Weiteres zu Sta-
tionen die Orte:
Weimar, Gera, Jena und Roda
bestimmt und zur Benutzung für Staats= und Privat-Korrespondenz eröffnet
werden.
Von den genannten Stationen sollen diejenigen zu Weimar und Gera je-
denfalls zu fortwährendem Dienste eingerichtet seyn. Darüber, ob ein Gleiches
oder eine beschränktere Dienstzeit bei den Stationen Jena und Roda Statt fin-
den solle, bleibt zwar der Königlich Sächsischen Regierung weitere Entschließung
zur Zeit vorbehalten; Dieselbe wird jedoch in Bezug hierauf den Wünschen der
betheiligten Regierungen insoweit bereitwillig Rechnung tragen, als sich der da-
bei erwachsende Aufwand als dem Bedürfnisse des Verkehres irgend angemessen
darstellt.
Art. 3.
Dafür, daß der Königlich Sächsischen Regierung die zu den Telegraphen=
Bureaux an den Stations-Orten erforderlichen und geeigneten Räumlichkeiten un-
entgeltlich zur Verfügung gestellt werden, wollen die übrigen kontrahirenden
Staatsregierungen, wo dieses die einschlagenden Verhältnisse irgend gestatten,
Sorge tragen.
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