Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Art. 2. 
Insoweit bei Herstellung der Telegraphen-Leitungen, Aufstellung der Trag- 
säulen oder sonstigen Befestigung der Leitungsdrähte, Staatsstraßen oder andere 
zur Verfügung der Staatsverwaltung stehende Grundstücke und Gebäude berührt 
werden, wird die betreffende Regierung die nöthigen Anordnungen ertheilen, da- 
mit die hierzu erforderlichen Arbeiten überall unbebindert ausgeführt werden 
kömmen. Wohingegen, wie insbesondere bei der Einführung und Durchfüh- 
rung der oberirdischen Leitungen durch Städte dabei Kommunal= oder Privat- 
Grundstücke und Gebäude betroffen werden, bleibt zwar die diesfallsige Vereini- 
gung mit den Betheiligten der Königlich Sächsischen Telegraphen-Verwaltung 
in der Hauptsache überlassen; die Regierung des betreffenden Landes wird jedoch 
auf Antrag der gedachten Telegraphen-Verwaltung dafür, daß auch in solchen 
Fällen die Herstellung der Telegraphen-Leitungen unbeanstandet erfolgen könne, 
Ihre Vermittelung eintreten lassen. 
Art. 3. 
An der oben gedachten Telegraphen-Linie werden bis auf Weiteres zu Sta- 
tionen die Orte: 
Weimar, Gera, Jena und Roda 
bestimmt und zur Benutzung für Staats= und Privat-Korrespondenz eröffnet 
werden. 
Von den genannten Stationen sollen diejenigen zu Weimar und Gera je- 
denfalls zu fortwährendem Dienste eingerichtet seyn. Darüber, ob ein Gleiches 
oder eine beschränktere Dienstzeit bei den Stationen Jena und Roda Statt fin- 
den solle, bleibt zwar der Königlich Sächsischen Regierung weitere Entschließung 
zur Zeit vorbehalten; Dieselbe wird jedoch in Bezug hierauf den Wünschen der 
betheiligten Regierungen insoweit bereitwillig Rechnung tragen, als sich der da- 
bei erwachsende Aufwand als dem Bedürfnisse des Verkehres irgend angemessen 
darstellt. 
Art. 3. 
Dafür, daß der Königlich Sächsischen Regierung die zu den Telegraphen= 
Bureaux an den Stations-Orten erforderlichen und geeigneten Räumlichkeiten un- 
entgeltlich zur Verfügung gestellt werden, wollen die übrigen kontrahirenden 
Staatsregierungen, wo dieses die einschlagenden Verhältnisse irgend gestatten, 
Sorge tragen. 
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