Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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5 29. 
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und Beschlußnahme der General- 
Versammlung sind: 
1) der Bericht des Verwaltungsrathes über die Ausführung des Baues 
und über die Geschäfte des verflossenen Jahres, unter Vorlegung des 
Rechnungsabschlusses; 
2) die Wahl und etwaige Entlassung der von der Gesellschaft gewählten 
Mitglieder des Verwaltungsrathes; 
3) diejenigen Angelegenheiten, welche der General-Versammlung von den 
drei hohen Regierungen dem Verwaltungsrathe oder einzelnen Aktionären 
zur Entscheidung vorgelegt werden. 
Bei Berufung einer außerordentlichen General-Versammlung muß der Ge- 
genstand der Verhandlung in der Einladung kurz angedeutet werden. 
s. 30. 
Besondere Anträge einzelner Aktionäre (G. 29 zu 3) müssen spätestens 
acht Tage vor der General-Versammlung dem Vorsitzenden des Verwaltungs= 
rathes schriftlich mitgetheilt werden, widrigenfalls dem Letzteren frei steht, den 
Vortrag darüber bis zur nächsten General-Versammlung zu vertagen. 
8. 31. 
Erforderlich ist der Beschluß einer General-Versammlung 
1) zur Anlegung von Zweig= und Verbindungs-Bahnen; 
2) zur Vermehrung des Aktien-Kapitals und Aufnahme von Darlehen auf 
Prioritäts-Obligationen; 
3) zur Abänderung und Ergänzung der Statuten, ingleichen zur Aufhebung, 
Abänderung oder Ergänzung des angeschlossenen Vertrages mit der Thü- 
ringischen Eisenbahngesellschaft (§. 3); 
4) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen; 
5) zur Auflösung der Gesellschaft. 
Soll in einer ordentlichen Versammlung über irgend einen der vorstehend 
zu 1 bis 5 verzeichneten Gegenstände Beschluß gefaßt werden, so ist der Gegen- 
stand der Berathung in der Einladung zu dieser Versammlung besonders zu 
bemerken. 
Zur Rechtsgültigkeit der Beschlüsse zu 1, 2, 3, insoweit bei Nr. 3 die 
Abänderung und Ergänzung der Statuten in Frage kommt, und zu 5, ist die 
Genehmigung der drei hohen Regierungen erforderlich.
	        
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