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III. an Leibrenten und an Zinsen von Aktiv-Kapitalen aller Art,
mit Einschluß der Dividenden von Aktien
zu beziehen und solches nach dem vorangezogenen Gesetze vom 19. März
1851 in Verbindung mit dem Gesetze über die Steuerverfassung vom 18. des-
selben Monates im Großherzogthume zur Versteuerung anzumelden haben, daran
erinnert, diese Anmeldungen bis zum
15. Januar künftigen Jahres
bei den zuständigen Rechnungsämtern oder Steuer-Lokalkommissionen (C.S. 15,
28 des Gesetzes vom 19. März 1851) einzureichen, unter genauer Beobach-
tung der diesfallsigen weiteren Vorschriften (F.S. 20—36, 59, 60 desselben
Gesetzes) und allenthalben nach Anleitung der Muster A, B und C, welche
der im Eingange erwähnten Ausführungsverordnung vom 19. November 1851
beigefügt sind.
Gegen die Säumigen und Zuwiderhandelnden werden die in solcher Be-
ziehung gesetzlich geordneten Strafen (F. 38 des Gesetzes vom 19. März 1851)
unnachsichtlich in Anwendung gebracht werden.
Dabei wird zugleich wiederholt darauf aufmerksam gemacht:
Zu J.
1) Diensteinkommen, Wartegelder und Pensionen bedürfen nur dann keiner
neuen Anmeldung, wenn solche bereits gegenwärtig zur Steuerrolle ersten
Theiles des betreffenden Ortes versteuert werden und keine Veränderung
deshalb eingetreten ist; ·
insbesondere haben Geistliche und Schullehrer, welche erst nach dem
18. März 1851 angestellt worden sind, oder seitdem eine Verbesserung
ihres Diensteinkommens erlangt haben, dasselbe gehörig zu fatiren (F. 18
des Gesetzes über die Steuerverfassung vom 18. März 1851).
Zu II.
Einkommen aus landwirthschaftlichen Auszügen ist zu fatiren, ohne Unter-
schied, ob dessen Geldwerth über oder unter Funfzig Thaler beträgt G. 26
des Gesetzes vom 19. März 1851). Hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit
desselben, insbesondere in den Fällen, wenn der Auszug von Eheleuten
gemeinschaftlich bezogen wird, oder nicht in bestimmten Auszugsleistungen
besteht, sondern nur Alimentation im Allgemeinen (Obdach, Beköstigung,
Kleidung 2c.) gewährt wird, sind die Erläuterungen zu berücksichtigen,
welche in dieser Beziehung durch die Ministerial-Bekanntmachung vom
29. Februar 1856 (S. 83 des Regierungs-Blattes) ertheilt worden sind.
4) Früher bereits bewirkte Fassionen grundherrlicher Gefälle sind hinsichtlich
der inzwischen etwa eingetretenen Abgänge und Zugänge und; was die
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