Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Bestätigung der drei hohen Regierungen bedarf, kontroliren zu lassen, um sich 
zu vergewissern, daß der Bau ordnungsmäßig und in Uebereinstimmung mit 
dem festgestellten Bauplane ausgeführt werde. 
Dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisenbahngesellschaft bleibt es über- 
lassen, den Ingenieur, welcher den Bau der Werra-Bahn im Besonderen leitet, 
zu seinen Sitzungen mit berathender Stimme hinzuzuziehen und nach Befinden 
auch von dem Ober-Ingenieur der Thüringschen Eisenbahngesellschaft Auskunft 
und Gutachten zu erfordern. 
Ueber die Annahme jedes einzelnen Baustückes, sowie der ganzen Haupt- 
bahn und Zweigbahn, hat der Verwaltungsrath innerhalb sechs Wochen, von 
dem Tage der ihm geschehenen Benachrichtigung hinsichtlich der Vollendung an 
gerechnet, sich zu erklären. Erfolgt die Erklärung innerhalb dieses Zeitraumes 
nicht, so wird die Annahme als erfolgt betrachtet. 
8. 8. 
Ueber die Kosten des Baues der Bahn mit Zweigbahn wird nach den 
Titeln des Kostenanschlages unter Einhaltung dieser Titel spezielle Rechnung ge- 
führt, deren Einsicht den von dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisenbahnge- 
sellschaft bevollmächtigten Personen jederzeit freisteht. 
Nach Ablauf eines jeden Baujahres wird von der Direktion der Thüring- 
schen Eisenbahngesellschaft eine Jahresrechnung gelegt und diese dem Verwal- 
tungsrathe der Werra-Eisenbahngesellschaft zur Revision und demnächstigen Er- 
theilung der Decharge vorgelegt. 
8. 17. 
Sobald die Bahn mit der Zweigbahn vollendet, von dem Verwaltungs- 
rathe der Werra-Bahngesellschaft angenommen ist (S. 5) und nach der Ent- 
scheidung der drei hohen Regierungen in Folge der auf Kosten der Werra- 
Bahngesellschaft vorgenommenen technischen Prüfung dem Verkehr übergeben wer- 
den kann, übernimmt die Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft den 
Betrieb und die Unterhaltung derselben. Dasselbe gilt bei einer theilweisen 
Vollendung der Hauptbahn und der Zweigbahn, soweit die Möglichkeit des An- 
schlusses an eine schon im Betriebe befindliche Bahn gegeben ist. 
Im Uebrigen wird noch insbesondere bestimmt: 
a) Die Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft übernimmt sowohl 
die Verwaltung der mehrerwähnten Bahnen, als auch die spezielle Or- 
ganisirung und Leitung des Transports-Betriebes.
	        
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