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Art. 9.
Die Herzoglich Coburgsche Regierung wird das von der Bahnlinie oder
den Stations-Orten im Herzoglich Coburgschen Gebiete etwa betroffene Doma-
nial-Grundeigenthum unentgeltlich abtreten.
Art. 10.
Zur Erzielung der nöthigen Uebereinstimmung in den Konstruktions-Ver-
hältnissen und eines genauen Anschlusses beider Bahnabtheilungen im Bahnhofe
zu Coburg sollen die beiderseitigen Techniker sich gegenseitig die detaillirten Bau-
pläne über die jenen Bahnhof berührenden Endstrecken und sonstige hierauf be-
zügliche Nachweise mittheilen, auch während des Baues in stetem Benehmen mit
einander bleiben.
Art. 11.
Bezüglich der Fahrbetriebsmittel soll die Gleichmäßigkeit in der Weise her-
gestellt werden, daß sowohl ganze Güterzüge, als auch einzelne Transport-Wa-
gen mit ganzer Ladung von der einen Bahn auf die andere übergehen können.
II. Abtheilung. Bahnhof zu Coburg.
Art. 12.
Der in unmittelbarer Nähe der Stadt Coburg zu errichtende Bahnhof
wird als alleinige und gemeinschaftliche Wechsel-Station für den Eisenbahnbe-
trieb der Bahnverwaltungen auf der Linie von Lichtenfels bis in die Thüringer
Bahn bestimmt.
Art. 13.
Die Herstellung dieses Bahnhofes bis zum letzten Wechsel einschließlich mit
den dazu gehörigen Einrichtungen und Schienengeleisen erfolgt durch die Säch-
sische Bauverwaltung.
Das Bau-Programm hierfür wird gemeinschaftlich festgestellt. —
Zu diesem Ende wird die Sächsische Eisenbahnverwaltung der Königlich
Bayerschen Eisenbahnbau-Kommission den Grundplan des Bahnhofes nebst den
Entwürfen der für den gemeinschaftlichen Dienst bestimmten Gebäude und Ein-
richtungen zur Prüfung und Erinnerung mittheilen. Letztere wird diejenigen
baulichen Herstellungen bezeichnen, welche ausschließend für den Bayerschen Dienst
bestimmt sind.