Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Gesammtsumme leisten, welche zur Herstellung der für den Bayerschen Dienst 
ausschließlich bestimmten Bau-Objekte verwendet werden wird. 
Die jeweilige Höhe des Zinsfußes bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten. 
Art. 16. 
Der nach den Bestimmungen des vorstehenden Artikels zu verzinsende Ge- 
sammtaufwand ist der Bayerschen Regierung in angemessener Art darzulegen 
und zur näheren Prüfung der Bausummen mitzutheilen. 
Die Verzinsung selbst erfolgt in halbjährigen Fristen an die Bahnverwal- 
tung in Coburg. 
Art. 17. 
Die Ausrüstung der auf dem Stations-Platze zu Coburg befindlichen, für 
den ausschließlichen Gebrauch der Bayerschen Verwaltung bestimmten Gebäude 
mit den nöthigen nicht niet-, nagel= und mauerfesten Gegenständen an Werk- 
zeugen, Expeditions= und Haus-Geräthen aller Art, hat die Königlich Bayersche 
Regierung zu übernehmen und zu bestreiten. Dagegen liegt die gleiche Aus- 
rüstung aller im gemeinschaftlichen Gebrauche befindlichen Gebäude und Räume 
des Coburger Bahnhofes der Sächsischen Eisenbahnverwaltung ob. Der dazu 
erforderliche Aufwand wird dem Anlage-Kapital zugerechnet und vertragsmäßig 
verzinset. 
Art. 18. 
In Ansehung von Ergänzungsbauten und späteren Herstellungen, welche 
die Wechsel-Station zu Coburg betreffen, und schon in dem gemeinschaftlich 
festzustellenden Bau-Programme als Theile dieses Bahnhofs-Grundplanes erklärt 
werden, oder welche nachträglich als angemessene Erweiterungen oder Vervoll- 
ständigungen des gemeinschaftlichen Programms und Planes sollten anerkannt 
werden, findet alles dasjenige Anwendung, was bezüglich der ursprünglichen 
Anlage und Ausführung in gegenwärtiger Konvention bestimmt worden ist. 
Nachträgliche Herstellungen sind auf der einen wie auf der andern Seite 
überhaupt nur insoweit zulässig, als dadurch der freien Bewegung und den In- 
teressen der anderseitigen Betriebsverwaltung kein Eintrag geschieht. 
Art. 19. 
Die Erhaltung der ausschließlich nur zum Gebrauche der Bayerschen Bahn- 
verwaltung bestimmten Theile des Coburger Bahnhofes liegt dieser Verwaltung 
allein ob.
	        
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