Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Art. As. 
Die hohen kontrahirenden Regierungen verpflichten sich auf den Bahnhöfen 
und in den zur Eisenbahn gehörigen Gebäuden weder Spielbanken noch über- 
haupt Hazard-Spiele irgend einer Itt zur dulden. 
Jeder der betheiligten Negier#uten 1 anheimgestellt, den Bau oder 
den Betrieb der in den Art. 1 und 3 dieses Vertrages benannten Bahnstrecken. 
selbst zu übernehmen oder an Private zu überlassen. 
In dem letzteren Falle ist jedoch die betreffende Regierung verpflichtet, bei 
Festsetzung der Konzessions= und Ueberlassungs-Bedingungen die nöthige Vorsorge 
für die Beobachtung der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages zu treffen 
und sich hiernach die geeignete Einwirkung auf die künftigen Betriebsanordnun- 
gen zu sichern. 
Jedenfalls werden sich in diesem Falle die näher zu verabredenden Bestim- 
mungen bezüglich der Gewähr der durch gegenwärtigen Vertrag übernommenen 
Leistungen vorbehalten. 
Art. 850. 
Alle Bestimmungen des Eingangs genannten Staatsvertrages vom 4. Juni 
1845 verbleiben, insoweit solche nicht durch gegenwärtigen Vertrag einer Modi- 
fikation unterliegen, in voller Kraft und Anwendung. 
frt. 31. 
Den kontrahirenden Regierungen bleibt vorbehalten, diejenigen Maßregeln 
zum Vollzuge des vorstehenden Vertrages, welche nach den bestehenden verfas- 
sungsmäßigen Bestimmungen einer legislativen Feststellung bedürfen, der Zu- 
stimmung ihrer Kammern zu unterstellen. 
Art. 82. 
Gegenwärtiger in vier gleichlautenden Erxemplaren ausgefertigter Vertrag 
soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der 
darüber auszufertigenden Ratifikations-Urkunden spätestens binnen sechs Wochen 
durch die Bundestags-Gesandtschaften der kontrahirenden Regierungen in Frank- 
furt a./M. vorgenommen werden. 
Dessen zur Urkunde haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen Coburg am 24. September 1852. 
Für Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Coburg- 
Gotha und Sachsen-Meiningen. 6 Weber 
Carl Philipp Francke. "
	        
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