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Auszug aus den Separat-Artikeln
zu dem Staatsvertrage zwischen der Königlich Bayerschen und der
Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisen achschen, der Herzoglich Sach-
sen-Meiningenschen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gotha-
schen Staatsregierung über Herstellung und Betrieb der Werra-
Eisenbahn
vom 24. September 1852.
Bei dem heutigen Abschlusse des Staatsvertrages zwischen der Königlich
Bayerschen Regierung und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaschen Regie-
rung, letztere für sich und im Namen und Auftrage der Großherzoglich Sach-
sen-Weimarschen und der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung über
Herstellung und Betrieb der Werra-Eisenbahn und im Zusammenhange mit
diesem Vertrage sind, ebenmäßig unter Vorbehalt der allerhöchsten und höchsten
Ratifikation, die folgenden besonderen Artikel verabredet worden, welche die näm-
liche Kraft haben sollen, als ob sie dem offenen Vertrage wörtlich einverleibt
wären.
Separat-Artikel 1.
Zu Art. 2 und 3 des offenen Vertrages.
Sollten unüberwindliche natürliche Hindernisse oder außerordentliche poli-
tische Ereignisse es dem einen oder anderen Theile unmöglich machen, den in
den Artikeln 2 und 3 des offenen Vertrages festgesetzten Termin einzuhalten,
so werden die hohen kontrahirenden Regierungen sich über eine angemessene
Verlängerung desselben verständigen.
Ebenso behalten sich dieselben die Befugniß vor, nach Umständen auch
einen früheren Termin zu vereinbaren, wenn der Fortschritt der Bauarbeiten
die Möglichkeit eines solchen ergeben würde.
Separat-Artikel 1.
Zu Artikel 15 des offenen Vertrages.
Für die ersten drei Jahre nach erfolgter Betriebseröffnung wird die Höhe
des in den Artikeln 15 und 16 erwähnten Zinses auf zwei Prozent der be-
treffenden Kapitals-Summen festgesetzt.
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