Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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2) von Eisenach über Liebenstein bis zum Ende des Coburger Bahnhofes 
16,31 Meilen, 
3) von Eisenach über Salzungen bis zum Ende des Coburger Bahnhofes 
17,18 Meilen, 
4) von Eisenach bis Gerstungen 
3,23 Meiilen. 
Zur Ausführung der Bestimmungen des Separat-Artikels 5 soll der Bau- 
unternehmer nach Vollendung der Bahn den vier kontrahirenden Regierungen 
einen Tarifs-Entwurf für die betheiligten Güter-Transporte vorlegen, welche 
sodann den im Separat-Artikel 5 bezeichneten Normal-Satz gemeinschaftlich 
festsetzen werden. 
Im Falle über die Feststellung desselben eine Verständigung wider Ver- 
hoffen nicht erreicht würde, soll eine unbetheiligte Regierung als Schiedsrichterin 
bestellt werden, deren Wahl der Königlich Bayerschen Regierung überlassen 
bleibt. 
Zu Art. 49. 
Sollte die Königlich Bayersche Regierung es dereinst ihrem Interesse an- 
gemessen finden, den Betrieb ihrer Bahnstrecke einer Privat-Gesellschaft zu über- 
lassen, so sollen die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages, insbesondere 
Art. 13, 15, 17, 19, 20 und 31 ebenfalls in Anwendung kommen.
	        
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