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hen, und in der Absicht, den gegenseitigen Verkehr vor jeder Störung zu be-
wahren, Verhandlungen eröffnen lassen und zu dem Ende zu Bevollmächtigten
ernannt:
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach:
Höchstihren Staats-Minister von Watzdorf,
Höchstihren Geheimrath Thon,
Se. Hoheit, der Herzog von Sachsen-Meiningen:
Höchstihren Regierungsrath Dr. Wagner,
Se. Hoheit, der Herzog von Sachsen-Altenburg:
Höchstihren Minister von Larisch,
Se. Hoheit, der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha:
Höchstihren Staats-Minister von Seebach,
Se. Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchstihren Minister von Bertrab,
von welchen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratifikation, folgende Ueber-
einkunft geschlossen worden ist:
Art. 1.
Sämmtliche kontrahirende Regierungen verpflichten sich gegenseitig:
1) die Annahme und Wiederausgabe des von einer der kontrahirenden
Regierungen ausgegebenen Staats-Papiergeldes als Zahlungsmittel im
gemeinen Verkehr ihrer Länder unbehindert zu gestatten und
2) dieses Staats-Papiergeld weder für den allgemeinen Umlauf noch für
die etwa stattfindende Annahme bei den öffentlichen Kassen unter den-
jenigen Nennwerth herabzusetzen, welchen die Regierung bestimmt hat,
von der das Papiergeld ausgegeben ist.
Art. 2.
Die kontrahirenden Regierungen werden den Gesammtbetrag ihres Staats-
papiergeldes und zwar:
die Regierung des Großherzogthumes Sach-
sen-Weimar-Eisenach den Betrag von 600,000 Thalern —. —.,
die Regierung des Herzogthumes Sachsen-
Meiningen vdna 600,000 Thalern —. —:,
die Regierung des Herzogthumes Sachsen-
Altenburg v0o ... 500,000 Thalern —. —:,