80
denau bei Leipzig, auf dießfallsiges Nachsuchen, ein Patent auf einen von ihm
erfundenen Kaffee-Brennapparat und eine Kassee-Präparationsmethode, nach
Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Be-
schreibung bezüglich Zeichnung, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute
an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthumes mit der Wirkung ertheilt
worden, daß Niemand ohne vorher erlangte Zustimmung des Patent-Inhabers
die gedachte Erfindung zu benutzen berechtigt ist, ohne daß jedoch Jemand in
der Anwendung bereits bekannter Theile der Erfindung beschränkt werden soll.
Auch ist bei Bewilligung des Patents — welches übrigens dann als er-
loschen zu betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der
Erfindung im Großherzogthume nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen wird —
die Neuheit und Eigenthümlichkeit mehrgedachter Erfindung im Sinne der laut
Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg. Bl. vom Jahre 1843 S. 13,
14, 15, 16) in den Zollvereins-Staaten bei Erfindungs-Patenten zu beobach-
tenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem die dießfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden ist, wird Solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 25. Januar 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
V. Dem Königlich Württembergschen Neben-Zollamte 1 Eßlingen ist
das bedingte Niederlagsrecht mit der Befugniß zur Ausstellung und Erledigung
von Begleitscheinen 1 in gleicher Weise beigelegt worden, wie dieses bei den,
in dem unter dem 8. September 1854, Seite 333 des Regierungs-Blattes,
bekannt gemachten Verzeichnisse der vereinsländischen Zollstellen unter V Num-
mer 3— 10 genannten Neben-Zollämter I der Fall ist, und wird diese Er-
weiterung der Befugnisse der oben bezeichneten Stelle vom 1. Februar d. J. an
in Wirksamkeit treten, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 26. Januar 1856.
Großberzoglich Süächfisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.