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tersklasse vorausgestellten Militär-Pflichtigen mit der Bemerkung öffentlich bekannt
zu machen haben, daß Tag und Ort ihrer wirklichen Einziehung zum aktiven
Dienste vom Militär-Kommando in weiterer öffentlicher Bekanntmachung werden
bestimmt werden.
Letztere hat das Militär-Kommando wenigstens vier Wochen vor dem
Einziehungs-Termine und vorbehältlich der an jeden Militär-Pflichtigen noch er-
gehenden besonderen Einstellungs-Ordre zu erlassen.
# 26.
Die wegen vorerstiger Untüchtigkeit zurückgestellten Dienstpflichtigen, welche
sich nicht gemäß der Bestimmung im §. 25 Behufs nochmaliger Untersuchung
und endlicher Entscheidung über ihre Militär-Pflicht im nächstjährigen Musterungs-
und Verloosungs-Termine persönlich einfinden, werden dem Militär obne Wei-
teres überwiesen und haben sich, 15## wie die befreiten oder zurückgestellten
Dienstpflichtigen, rücksichtlich deren die Zeit, für welche ihre Befreiung oder
Zurückstellung verwilligt war, abgelaufen ist, sofern sie ihrer Loosnummer zu-
folge zum Aktiv-Bestande gehören, im nächsten Einstellungs-Termine (S. 25
a. E.) bei Vermeidung der in dem §. 28 flg. geordneten Strafen persönlich
einzufinden.
8. 27.
Macht sich im Laufe des Jahres eine Ueberweisung von Dienstpflichtigen
der Dienst-Reserve zum aktiven Dienste nothwendig, so ist den dazu ihrer Loos-
nummer nach bestimmten Dienstpflichtigen eine ange messene Frist zu ihrer Stel-
lung bei dem Militär zu bestimmen. Finden sich dieselben zur festgesetzten Zeit
persönlich nicht ein, so unterliegen sie der Bestrafung nach Maßgabe der Vor-
schriften in den nachstehenden Paragraphen.
. 28.
Gegen ungehorsame, d. h. Hac- Dienstpflichtige, welche sich an dem
zu ihrer Einstellung bestimmten Tage und Orte bei dem Militär persönlich nicht
anmelden, finden folgende Disciplinar-Strafen Statt:
I. Die nach beendigtem Jahres-Musterungs= und Verloosungs-Geschäfte
ihrer Loosnummer zufolge dem Militär überwiesenen und die wegen un-
entschuldigten Nichterscheinens im Musterungs= und Verloofungs-Ter-
mine den Loospflichtigen ihrer Altersklasse vorausgestellten, desgleichen die
in den vorhergehenden beiden Paragraphen gedachten Dienstpflichtigen,
welche an dem zu ihrer Einstellung bestimmten Tage und Orte, bezüg-
lich auf die an sie deshalb ergebenden besonderen Einstellungs-Ordres
nicht erscheinen, aber noch innerhalb vier Wochen, von Zeit des Ter-