Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

II. 
III. 
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mines an gerechnet, persönlich sich anmelden, haben, sofern sie zum 
Militär-Dienste tuͤchtig befunden werden, Verlängerung ihrer Dienstzeit 
im Aktiv-Bestande um ein Jahr zu gewärtigen, oder, wenn sie solches 
vorziehen, Vierzig Thaler zur Stellvertretungsgelder-Kasse zu zahlen. 
Sind sie zum Militär-Dienste untüchtig, so werden sie mit einer 
zur Stellvertretungsgelder-Kasse fließenden Geldstrafe von Zwölf bis 
Fünfundzwanzig Thalern belegt, oder im Falle des Unvermögens mit 
siebentägigem bis vierzehntägigem Gefängnisse bestraft. 
Erscheinen die unter Nr. 1 erwähnten Dienstpflichtigen erst nach Ablauf der 
vierwöchentlichen Frist, aber noch vor oder in dem vom Militär-Kommando 
für das nächste Jahr bestimmten Einstellungs-Termine (F. 25 a. E.), so 
haben sie im Falle der Tüchtigkeit Verlängerung der Dienstzeit im Aktiv- 
Bestande um Zwei Jahre zu gewärtigen, oder, nach ihrer Wahl, Acht- 
zig Thaler zur Stellvertretungsgelder-Kasse zu zahlen. 
Im Falle der Untüchtigkeit werden sie mit einer zur gedachten Kasse 
fließenden Geldstrafe von Fünfundzwanzig Thalern belegt, oder im Falle des 
Unvermögens mit zweiwöchentlichem bisvierwöchentlichem Gefängnisse bestraft. 
Erscheinen ungehorsame Dienstpflichtige erst nach dem unter Nr. II erwähn- 
ten Einstellungs-Termine, so haben sie im Falle der Tüchtigkeit doppelte 
Dienstzeit im Aktiv-Bestande auszuhalten, oder, nach ihrer Wahl, bei 
einfacher Dienstzeit Einhundert und Sechzig Thaler zur Stellvertretungs- 
gelder-Kasse zu erlegen. - 
Sind sie untüchtig, so werden sie mit einer Geldstrafe von Funfzig 
bis Einhundert Thalern, welche in die gedachte Kasse fließen, belegt, 
oder mit vierwöchentlichem bis achtwöchentlichem Gefängnisse bestraft. 
Ist ein ungehorsamer, zum Militär-Dienste tüchtiger Militär-Pflichti- 
ger bei seiner Stellung bereits im Alter so weit vorgerückt, daß er bei voll- 
ständiger Aushaltung der ihm obliegenden Dienstzeit das vierzigste Lebens- 
jahr überschreiten würde, so wird er zwar nach vollendetem vierzigstem Le- 
bensjahre, wenn ihm das Militär-Kommando nicht das Fortdienen in 
Berücksichtigung seiner vorzüglichen Brauchbarkeit gestattet, aus dem 
Militär entlassen, muß aber, außer der von ihm bereits Statt der Ablei- 
stung der doppelten Dienstzeit zur Stellvertretungsgelder-Kasse gezahlten 
Summe für jedes nach Vollendung seines vierzigsten Lebensjahres von ihm 
noch auszuhaltende Dienstjahr und zwar im Aktiv-Bestande Vierzig Tha- 
ler und in der Kriegs-Reserve Zwanzig Thaler zur Stellvertretungsgel- 
der-Kasse zahlen. 
 
	        
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