Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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tersklasse  vorausgestellten  Militär-Pflichtigen  mit  der  Bemerkung  öffentlich  bekannt
zu  machen  haben,  daß  Tag  und  Ort  ihrer  wirklichen  Einziehung  zum  aktiven
Dienste  vom  Militär-Kommando  in  weiterer  öffentlicher  Bekanntmachung  werden
bestimmt  werden.

Letztere  hat  das  Militär-Kommando  wenigstens  vier  Wochen  vor  dem
Einziehungs-Termine  und  vorbehältlich  der  an  jeden  Militär-Pflichtigen  noch  ergehenden
  besonderen  Einstellungs-Ordre  zu  erlassen.

#  26.

Die  wegen  vorerstiger  Untüchtigkeit  zurückgestellten  Dienstpflichtigen,  welche
sich  nicht  gemäß  der  Bestimmung  im  §.  25  Behufs  nochmaliger  Untersuchung
und  endlicher  Entscheidung  über  ihre  Militär-Pflicht  im  nächstjährigen  Musterungsund
  Verloosungs-Termine  persönlich  einfinden,  werden  dem  Militär  obne  Weiteres
  überwiesen  und  haben  sich,  15##  wie  die  befreiten  oder  zurückgestellten
Dienstpflichtigen,  rücksichtlich  deren  die  Zeit,  für  welche  ihre  Befreiung  oder
Zurückstellung  verwilligt  war,  abgelaufen  ist,  sofern  sie  ihrer  Loosnummer  zufolge
  zum  Aktiv-Bestande  gehören,  im  nächsten  Einstellungs-Termine  (S.  25
a.  E.)  bei  Vermeidung  der  in  dem  §.  28  flg.  geordneten  Strafen  persönlich
einzufinden.

8.  27.

Macht  sich  im  Laufe  des  Jahres  eine  Ueberweisung  von  Dienstpflichtigen
der  Dienst-Reserve  zum  aktiven  Dienste  nothwendig,  so  ist  den  dazu  ihrer  Loosnummer
  nach  bestimmten  Dienstpflichtigen  eine  ange  messene  Frist  zu  ihrer  Stellung
  bei  dem  Militär  zu  bestimmen.  Finden  sich  dieselben  zur  festgesetzten  Zeit
persönlich  nicht  ein,  so  unterliegen  sie  der  Bestrafung  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  in  den  nachstehenden  Paragraphen.

.  28.

Gegen  ungehorsame,  d.  h.  Hac-  Dienstpflichtige,  welche  sich  an  dem
zu  ihrer  Einstellung  bestimmten  Tage  und  Orte  bei  dem  Militär  persönlich  nicht
anmelden,  finden  folgende  Disciplinar-Strafen  Statt:

I.  Die  nach  beendigtem  Jahres-Musterungs=  und  Verloosungs-Geschäfte
ihrer  Loosnummer  zufolge  dem  Militär  überwiesenen  und  die  wegen  unentschuldigten
  Nichterscheinens  im  Musterungs=  und  Verloofungs-Termine
  den  Loospflichtigen  ihrer  Altersklasse  vorausgestellten,  desgleichen  die
in  den  vorhergehenden  beiden  Paragraphen  gedachten  Dienstpflichtigen,
welche  an  dem  zu  ihrer  Einstellung  bestimmten  Tage  und  Orte,  bezüglich
  auf  die  an  sie  deshalb  ergebenden  besonderen  Einstellungs-Ordres
nicht  erscheinen,  aber  noch  innerhalb  vier  Wochen,  von  Zeit  des  Ter-