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zirks-Direktoren, von welchen deshalb, soweit nöthig, an das Staats-Mini-
sterium zu berichten ist.
Insonderheit haben dieselben die Verfolgung und Aufgreifung der unge-
horsamen Dienstpflichtigen ihres Bezirkes zu besorgen und gegen dieselben die
in den §.S. 28 flg. geordneten Disciplinar-Strafen auszusprechen.
Gegen dergleichen Strafverfügungen steht den Betheiligten binnen zehen-
tägiger ausschließlicher Frist die Berufung auf den Ausspruch des Staats-Mi-
nisteriums frei.
Zur Sicherung der wegen Ungehorsams zu verhängenden Geldstrafen sind
die Bezirks-Direktoren berechtigt, Beschlag auf das jetzige und künftige Ver-
mögen der betheiligten Militär-Pflichtigen durch die kompetenten Justiz-Behör=
den legen zu lassen.
Vierter Abschnitt.
Bon der Strellvertretung für Dienstpflichtige.
I. Stellvertretung im eigentlichen Sinne.
8. aa.
In Friedenszeiten bis zur Mobilmachung der Truppe kann die Befreiung
von der eigenen oder übernommenen Militär-Pflicht durch Stellung eines Ver-
treters nach Maßgabe der in den nachstehenden Paragraphen enthaltenen Vor-
schriften erlangt werden.
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8. 35.
Die Stellvertreter können tbeils aus der Reibe gedienter Unteroffiziere
und Mannschaften, theils aus der Reihe derer gewählt werden, welche nach
der Loosnummer, die sie gezogen haben, zum aktiven Dienste nicht bestimmt
sind, auch voraussichtlich nicht werden bestimmt werden.
8. 36.
Der Eintritt als Stellvertreter ist nur zulässig, wenn der Vertreter
a) im Großherzogthume heimathsberechtigt,
b) zu dem zu übernehmenden Militär-Dienste vollkommen tüchtig,
D) nicht über fünf und dreißig Jahre alt ist; und
4) seine Unbescholtenheit nachweisen kann.
Desgleichen soll denen, welche zur Erfüllung ihrer eigenen oder übernom-
menen Dienstpflicht zur Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten vier Jahre im Aktiv=
Bestande des Militärs gedient haben, behufs ihres, bezüglich abermaligen, Ein-
tritts als Stellvertreter auf sechs Jahre die eigene oder übernommene Reserve-
Dienstpflicht erlassen werden dürfen und