Metadata: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

E. Anhang. 
die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes 
abhängig ist. 
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen 
Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämtlicher Bundesstaaten gleichmäßig 
zugelassen und behandelt. 
Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Anstalten (Werke und 
Einrichtungen) erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie 
dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Erhaltung 
erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für 
Anstalten, die nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung 
anderer Zwecke und Interessen bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen 
Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Kosten der Herstellung gelten 
die Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewendeten Kapitalien.23 
Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch Anwendung auf die Abgaben, die für künst- 
liche Wasserstraßen und für Anstalten an solchen sowie in Häfen erhoben werden. 
Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche der Binnenschiffahrt 
die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Stromgebiet oder ein Wasserstraßennetz 
zugrunde gelegt werden. 
Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als sie auf schiff- 
baren Wasserstraßen betrieben wird. 
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von 
den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem 
Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu. 
Artikel 55. 
Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weißs-rot. 
  
23) Durch Gesetz betreffend den Ausbau der Deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabga- 
ben vom 24.12.1911 (RGBl. S. 1137) wurde Abs. 3 Satz 2 gestrichen, Abs. 4 aufgehoben und durch die jetzigen Abs. 
4 bis 7 ersetzt. 
  
Seite 174
	        
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