Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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8. Bi. 
Termin zur Verleihung. 
Sobald die nöthigen Vorerörterungen erledigt sind und ein in dem Ge- 
setze begründetes Bedenken nicht weiter besteht, ist die Verleihung von der 
Bergbehörde vorzunehmen. Wird zu diesem Behufe oder zum Zwecke der auf 
die Beleihung bezüglichen Verhandlungen ein Termin anberaumt, so kann der 
Muther unter dem Rechtsnachtheile vorgeladen werden, daß im Falle des Nicht- 
erscheinens sein durch die Muthung erlangtes Recht ebenso, wie sein Schürf- 
recht, für erloschen zu achten sey und der Muther innerhalb eines Jahres kei- 
nen Anspruch auf Berücksichtigung mit einem neuen Schürfgesuche oder einer 
neuen Mukhung bezüglich des nämlichen Grubenfeldes oder eines Theiles des- 
selben habe. 
# 2. 
Verleihungsurkunde. 
Nach erfolgter Verleihung ist dem Beliehenen eine Verleihungsurkunde von 
der Bergbehörde auszustellen, in welcher 
a) der Name des Beliehenen, 
b) das demselben verliehene Mineral, 
) die Grenzen des Grubenfeldes nach §. 50, 
d) die Größe desselben in Maheinheiten, nach §. 49 berechnet, und 
e) bei einem neuen Berggebäude der demselben beigelegte Name 
anzugeben sind. 
***—'*nm* 
Bergbücher. 
Das Bergamt hat über die erfolgten Verleihungen ein Buch zu führen, 
das Bergbuch. In diesem ist für eine jede Grube ein besonderes Folium 
anzulegen und auf demselben sind die Feldverleihungen und Lossagungen der- 
gestalt einzutragen, daß die Begrenzungsweise und Größe des Grubenfeldes, 
ingleichen die Namen der Bergwerkseigenthümer jederzeit vollständig daraus er- 
sehen werden können. Auch muß dasselbe einen Hinweis auf die Akten geben, 
welche die Verleihungsurkunden im Konzepte oder in Abschrift enthalten. Ver- 
änderungen in den Personen der Bergwerkseigenthümer sind in diesem Buche 
durch Abschreiben und Zuschreiben einzutragen.
	        
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