Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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b) wenn das Grubenfeld auf andere, als die vorbenannten Mineralien ver- 
lieben ist, 
drei Groschen. 
Wenn verschiedene Mineralien in demselben Felde durch dieselbe oder durch 
verschiedene Verleihungen an eine Person oder an mehre gemeinschaftlich verlie- 
ben worden sind, so wird die Grubenfeld-Abgabe nur einmal und zwar, da- 
fern unter den verliehenen Mineralien Gold oder Silber sich befinden, nach 
dem höhern Satze erhoben. 
s. 160. 
Mehrsache Entrichtung dieser Abgabe. 
Wenn verschiedene Verleihungen eines und desselben Grubenfeldes an ver- 
schiedene Personen in Bezug auf verschiedene Mineralien Statt gefunden ha- 
ben, so ist die Grubenfeld-Abgabe von einer jeden derselben nach Maßgabe 
ihrer Beleihung zu entrichten. 
s. 1861. 
Berechnung derselben. 
Diese Abgabe ist lediglich nach der Oberflächengröße des Grubenfeldes zu 
entrichten. 
Insofern daher der Eigenthümer des Feldes auf Grund der zeither gültig 
gewesenen Verleihungsart ferner berechtigt ist, die ihm verliehenen Lagerstätten 
außerhalb der nach diesem Gesetze festzustellenden Grenzen seines Grubenfeldes 
abzubauen (ogt. §. 56), hat er in dieser Beziehung eine Grubenfeld-Abgabe 
nicht zu entrichten. 
5. 162. 
Termin zur Entrichtung derselben. 
Die Grubenfeld-Abgabe ist vor Ablauf eines jeden Quartales von den 
Grubeneigenthümern an das mit Erhebung der Abgabe beauftragte Rech- 
nungsamt abzuführen. 
8 163. 
Vorübergehende Bestimmungen über Entrichtung der Grubenfeld- Abgabe. 
Bis zu dem Zeitpunkte, wo die Begrenzung der vor dem Eintritte der 
Wirksamkeit dieses Gesetzes verliehenen Grubenfelder nach Flächenfeld, der Vor-
	        
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