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b) wenn das Grubenfeld auf andere, als die vorbenannten Mineralien ver-
lieben ist,
drei Groschen.
Wenn verschiedene Mineralien in demselben Felde durch dieselbe oder durch
verschiedene Verleihungen an eine Person oder an mehre gemeinschaftlich verlie-
ben worden sind, so wird die Grubenfeld-Abgabe nur einmal und zwar, da-
fern unter den verliehenen Mineralien Gold oder Silber sich befinden, nach
dem höhern Satze erhoben.
s. 160.
Mehrsache Entrichtung dieser Abgabe.
Wenn verschiedene Verleihungen eines und desselben Grubenfeldes an ver-
schiedene Personen in Bezug auf verschiedene Mineralien Statt gefunden ha-
ben, so ist die Grubenfeld-Abgabe von einer jeden derselben nach Maßgabe
ihrer Beleihung zu entrichten.
s. 1861.
Berechnung derselben.
Diese Abgabe ist lediglich nach der Oberflächengröße des Grubenfeldes zu
entrichten.
Insofern daher der Eigenthümer des Feldes auf Grund der zeither gültig
gewesenen Verleihungsart ferner berechtigt ist, die ihm verliehenen Lagerstätten
außerhalb der nach diesem Gesetze festzustellenden Grenzen seines Grubenfeldes
abzubauen (ogt. §. 56), hat er in dieser Beziehung eine Grubenfeld-Abgabe
nicht zu entrichten.
5. 162.
Termin zur Entrichtung derselben.
Die Grubenfeld-Abgabe ist vor Ablauf eines jeden Quartales von den
Grubeneigenthümern an das mit Erhebung der Abgabe beauftragte Rech-
nungsamt abzuführen.
8 163.
Vorübergehende Bestimmungen über Entrichtung der Grubenfeld- Abgabe.
Bis zu dem Zeitpunkte, wo die Begrenzung der vor dem Eintritte der
Wirksamkeit dieses Gesetzes verliehenen Grubenfelder nach Flächenfeld, der Vor-