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schrift des §. 56 gemäß, erfolgt sein wird, ist die §. 159 geordnete Gruben-
feld-Abgabe von solchen Gruben, welche die zeitherigen Abgaben nicht fortent-
richten, einstweilen nach Maßgabe des von dem Bergamte vorläufig abzuschätzen-
den Flächeninhaltes der verliehenen Grubenfelder zu entrichten.
Die Differenz des Betrages der in dieser Zwischenzeit bezahlten Gruben-
feld-Abgaben gegen das Ergebniß der definitiven Begrenzung der Grubenfelder
ist bezüglich durch Nachzahlung von Seiten der Grubeneigenthümer, oder Rück-
zahlung von Seiten der betreffenden Kassestelle auszugleichen.
8. 164.
b) Abgabe von der Reb- Produltion.
Von den Roh-Produkten des Bergbaues ist, sofern dieselben nicht im eige-
nen Bedarfe derselben Grube zu deren nothwendigem Fortbetriebe in Natur
verwendet werden, der Zwanzigste (die Abgabe von fünf Prozent der Roh-
Produktion) entweder in Natur oder nach dem Werthe des Produktes in Gel#,
erstern Falles aber entweder im Rohbezuge oder im handelsmäßig aufbereiteten
Zustande, je nach Wahl des Fiskus, an denselben zu entrichten. Das Staats-
Ministerium hat hierüber das Erforderliche zu bestimmen und der Fiskus, wenn
der Zwanzigste von dem aufbereiteten Produkte erhoben wird, nach Verhältniß
der Abgaben-Quote zu den Aufbereitungskosten beizutragen.
8. 163.
Berechnung dieser Abgabe in Geld.
Wird die Abgabe in Geld erhoben, so ist bei deren Berechnung der Werth
der Mineralien, wie sie in den Handel kommen oder zur hüttenmännischen Ver-
arbeitung abgeliefert werden, mit Abzug der antheiligen Aufbereitungskosten
(. 164) zum Grunde zu legen.
Wo es an direktem Nachweise hierüber fehlt, ist der Wertb vom Berg-
amte durch Abschätzung zu bestimmen.
Ueber Reklamationen gegen diese Bestimmung entscheidet das Staats-Mi-
nisterium, nach Anhörung eines Sachverständigen, endgültig.
Die Kosten trägt der Reklamant, wenn die Reklamation eine Herabsetzung
nicht zur Folge hat. "