Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen= Weimar-Eisenach.
Nummer 27. Weimar. 27. September 1837.
Ministerial-Bekanutmachungen.
I. Im Hinblick auf §. 2 a der unter dem 6. Mai 1853 pnblizirten Vorschriften
für die Ausbildung und Prüfung der Baubeflissenen, auf §. 3 der
Verordnung über die Ausbildung und Anstellung der Forstverwaltungsbeamten
vom 6. Februar 1854 und endlich auf §F. 2 der Verordnung über die Ausbildung
derjenigen, welche sich dem Dienste der Lokal-Finanz-Verwaltungsstellen
widmen, vom 28. Dezember 1855, bringen wir hierdurch zur Kenntniß
der Betheiligten, daß in Folge einer Veränderung im Lehrplane des Großherzoglichen
Real-Gymnastums zu Eisenach, verbunden mit einer Reduktion des
Lehr-Kursus in den obersten Klassen desselben, künftig von den Aspiranten des
Bau-, Forst= oder Rechnungs-Faches ein Zeugniß über ihre Reife zum Abgange
aus Prima der gedachten Anstalt beizubringen ist, ohne Unterschied,
ob sie ihren Kursus auf dieser Anstalt gemacht, oder sich auf anderem Wege
vorbereitet haben.
Weimar am 24. August 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerum,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
II. Nachdem diesseits mit der Königlich Preußischen Staatsregierung ein
Uebereinkommen dahin zu Stande gekommen ist:
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