Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen=  Weimar-Eisenach.

Nummer  27.  Weimar.  27.  September  1837.

 

 

Ministerial-Bekanutmachungen.

I.  Im  Hinblick  auf  §.  2  a  der  unter  dem  6.  Mai  1853  pnblizirten  Vorschriften
  für  die  Ausbildung  und  Prüfung  der  Baubeflissenen,  auf  §.  3  der
Verordnung  über  die  Ausbildung  und  Anstellung  der  Forstverwaltungsbeamten
vom  6.  Februar  1854  und  endlich  auf  §F.  2  der  Verordnung  über  die  Ausbildung
  derjenigen,  welche  sich  dem  Dienste  der  Lokal-Finanz-Verwaltungsstellen
  widmen,  vom  28.  Dezember  1855,  bringen  wir  hierdurch  zur  Kenntniß
der  Betheiligten,  daß  in  Folge  einer  Veränderung  im  Lehrplane  des  Großherzoglichen
  Real-Gymnastums  zu  Eisenach,  verbunden  mit  einer  Reduktion  des
Lehr-Kursus  in  den  obersten  Klassen  desselben,  künftig  von  den  Aspiranten  des
Bau-,  Forst=  oder  Rechnungs-Faches  ein  Zeugniß  über  ihre  Reife  zum  Abgange
  aus  Prima  der  gedachten  Anstalt  beizubringen  ist,  ohne  Unterschied,
ob  sie  ihren  Kursus  auf  dieser  Anstalt  gemacht,  oder  sich  auf  anderem  Wege
vorbereitet  haben.

Weimar  am  24.  August  1857.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerum,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
II.  Nachdem  diesseits  mit  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  ein
Uebereinkommen  dahin  zu  Stande  gekommen  ist:
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