Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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#. 77. Anlangend das Bergbuch und das Berg-Hypothekenbuch 
(§.. 12 und 53 des Berggesetzes), so werden solche, je zu einem Berg= und 
Berghypotheken-Buche vereinigt, von jedem Bergamte über das im Bezirke 
desselben belegene Bergwerkseigenthum und, wenn sich ein und dasselbe Berg- 
werkseigenthum über mehre Bergamtsbezirke erstreckt, bezüglich dieses letzteren 
von demjenigen Bergamte geführt, welches von dem Staats-Ministerium hier- 
mit beauftragt werden wird. 
§#. 78. Im Berg= und Berghypotheken-Buche ist für jedes Berggebäude 
nebst Zubehör ein besonderes Folium anzulegen. Diese Anlegung erfolgt, so- 
weit es die am 1. Januar 1858 bestehenden und nach F. 55 des Berggesetzes 
angemeldeten und bescheinigten Verleihungen betrifft, auf dem Grunde der des- 
halb von Seiten des Staats-Ministeriums an die Bergämter ergehenden Mit- 
theilungen; soweit es die nach dem 1. Januar 1858 zu verleihenden Gruben- 
felden betrifft, nach der chronologischen Reihenfolge der Verleihungen auf dem 
Grunde der aktenmäßigen Verhandlungen. 
§. 79. Das Berg= und Berghypotheken-Buch erhält die Einrichtung 
der Real-Hypothekenbücher nach Maßgabe der Vorschriften in den K. . 47 bis 
86 der Ausführungsverordnung zum Pfandgesetze vom 12. März 1841 und 
jedes Folium die demgemäß anzulegenden drei Rubriken. 
In Bezug auf diese letzteren wird weiter Folgendes, unter Hinweisung 
. auf das beigefügte Formular, angeordnet. 
#. 80. In der ersten Rubrik ist die Bergbauberechtigung mit unter- 
H scheidender Bezeichnung und aktenmäßiger Beschreibung dergestalt einzutragen, 
daß daraus der Name des Grubengebäudes — und wenn sich derselbe im Berg- 
amtsbezirke wiederholen sollte, mit unterscheidenden Zeichen (z. B. I, II, III) —, 
ferner die verliehenen Mineralien, die Lage (durch Angabe der Flur-oder exi- 
mirten Forstbezirke, in welche das Grubenfeld fällt) und die Begrenzungsweise 
des letzteren, (. 53 des Berggesetzes) die Zahl der Maßeinheiten, bezüglich bei 
den nach dem älteren Verleihungs-Modus verliehenen Gruben dieser Umstand 
und die Art der Verleihung (nach gestrecktem oder geviertem Felde, nach Fund- 
gruben und Maßen, nach dem Streichen und Fallen rc. s. §. 56 des Berggesetzes 
am Schlusse) daraus zu ersehen sind. 
Ist eine dazu geeignete Karte bei dem Bergamte vorhanden, so sind auch 
die von dem Grubenfelde berührten Karten-Quadrate mit anzugeben.
	        
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