Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

298

gesetzes  ins  Freie  gefallen  ist.  Auch  wenn  sich  das  Jusfreiefallen  auf  das  ganze
Berggebäude  erstreckt,  ist  solches  ebenfalls  in  der  dritten  Rubrik  unter  den  „Veränderungen
  hinsichtlich  des  Gegenstandes“  zu  notiren  und  damit  das  Folium  als
erledigt  abzuschließen.  Trifft  es  sich,  daß  das  ins  Freie  gefallene  Grubenfeld
späterhin  wieder  anderweit  verliehen  wird,  so  ist  auf  dem  deshalb  neu  anzulegenden
  Folium  unter  den  Anmerkungen  der  ersten  Rubrik  auf  das  erledigte  frühere
zu  verweisen.  Zu  beachten  ist  hierbei  weiter  der  K.  69  dieser  Verordnung  am
Schlusse.

§  86.  Zu  einem  jeden  Berg=  und  Berghypotheken-Buche  ist  ein  Register
über  die  Grubengebäude  und  weiter  ein  solches  über  die  Grubenbesitzer,  jedes
alphabetisch  nach  den  Namen  geordnet,  anzulegen.

Zum  zweiten  Kapitel.  Organisation  der  Bergämter.

Zu  8.  192.  Zusammensetzung  der  Bergämter.

§.  87.  Den  Bergbehörden  ist  es  gestattet,  zu  markscheiderischen  Arbeiten
  über  Tage,  z.  B.  zu  Feststellungen  und  Vermessungen  der  Grubenfelder
(vergleiche  §.S.  17,  28  dieser  Verordnung)  verpflichteter  Feldmesser  sich  zu  bedienen.
  Sie  haben  von  dieser  Befuguiß  regelmäßig  dann  Gebrauch  zu  machen,
wenn  die  Vornahme  solcher  Geschäfte  durch  den  Bergmeister  oder  besonders
angestellte  Markscheider  wegen  der  Entfernung  derselben  vom  Orte  des  Geschäftes
  oder  aus  anderen  Gründen  mit  vermehrtem  Kosten=  und  Zeit-Aufwande
verknüpft  seyn  würde.

Zu  §8.  196.  Berggeschworene.

§#.  88.  Die  Berggeschworenen  sind  bei  ihrer  Anstellung  auf  die  gewissenhafte
  Abgabe  der  im  §F.  196  des  Berggesetzes  gedachten  Gutachten,  sowie  auf
die  wahrheitsgetreue  Ausstellung  aller  von  ihnen  abzugebenden  Zeugnisse  ein  für
allemal  eidlich  zu  verpflichten  und  zwar  nach  Maßgabe  des  in  der  Anlage  gegebenen
  Formulars.

§#.  89.  In  technischen  Angelegenheiten  hat  sich  der  Bergmeister  durch  die
Geschworenen  und  durch  deren  periodisch  nach  Anordnung  desselben  an  ihn  zu
erstattende  Berichte  (bezüglich  durch  die  §K.  33  dieser  Verordnung  bezeichneten