Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Fahrbögen) in steter Kenntniß von allen Vorgängen auf den Gruben zu er- 
halten und diese selbst von Zeit zu Zeit zu befahren. 
Verwaltungskosten der Bergämter. 
§. 90. Die Verwaltungskosten des Bergamtes werden aus dem Verwal- 
tungs-Fonds des Justiz-Amtes, dessen Dirigent Vorsitzender des Bergamtes 
ist, mit bestritten. 
Diäten und Transport-Kosten des Bergmeisters und der Berggeschworenen 
werden vorschußweise aus der Großherzoglichen Haupt-Staatskasse gezahlt, bei 
dem Bergamte als Separat-Gebühren liquidirt und nach dem Eingange an die 
Haupt-Staatskasse abgeliefert, eventuell, wo solche dem Staats-Fiskus zur 
Last fallen, auf den Fonds für Verwaltungskosten des Bergbau-Personals ver- 
ausgabt. 
Zum eilften Abschnitte. 
Sporteln und Gebühren. 
Zu 8. 199. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 91. Die Verwaltung des Sportelwesens bei dem Bergamte findet, 
ungetrennt von der des Sportelwesens des Justiz-Amtes, an dessen Sitze es 
sich befindet, nach gleichen gesetzlichen Normen — soweit das Berggesetz nicht 
im Eilften Abschnitte Abweichendes bestimmt — und unter gleichen geschäftli- 
chen Formen Statt. 
Zu 8. 201. Ergänzungen und Abänderungen des Spertelgesetzes. 
. 92. Anlangend die Angelegenheiten und Ansätze unter Ziff. 1 und 2 
des §. 201 deo Berggesetzes (zu Abschnitt II. §. 19 des Sportelgesetzes), 
bleibt dem Staats-Ministerium die Bestimmung des jedesmaligen Ansatzes für 
einen jeden einzelnen Fall vorbehalten. 
Im Uebrigen finden die Ansätze des F. 19 des Sportelgesetzes nach Maß- 
gabe des einzelnen Falles Anwendung, namentlich ist für Schürfscheine nach 
Ziff. 23 des F. 19 zu liquidiren. 
517“
	        
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