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Fahrbögen) in steter Kenntniß von allen Vorgängen auf den Gruben zu er-
halten und diese selbst von Zeit zu Zeit zu befahren.
Verwaltungskosten der Bergämter.
§. 90. Die Verwaltungskosten des Bergamtes werden aus dem Verwal-
tungs-Fonds des Justiz-Amtes, dessen Dirigent Vorsitzender des Bergamtes
ist, mit bestritten.
Diäten und Transport-Kosten des Bergmeisters und der Berggeschworenen
werden vorschußweise aus der Großherzoglichen Haupt-Staatskasse gezahlt, bei
dem Bergamte als Separat-Gebühren liquidirt und nach dem Eingange an die
Haupt-Staatskasse abgeliefert, eventuell, wo solche dem Staats-Fiskus zur
Last fallen, auf den Fonds für Verwaltungskosten des Bergbau-Personals ver-
ausgabt.
Zum eilften Abschnitte.
Sporteln und Gebühren.
Zu 8. 199. Allgemeine Bestimmungen.
§. 91. Die Verwaltung des Sportelwesens bei dem Bergamte findet,
ungetrennt von der des Sportelwesens des Justiz-Amtes, an dessen Sitze es
sich befindet, nach gleichen gesetzlichen Normen — soweit das Berggesetz nicht
im Eilften Abschnitte Abweichendes bestimmt — und unter gleichen geschäftli-
chen Formen Statt.
Zu 8. 201. Ergänzungen und Abänderungen des Spertelgesetzes.
. 92. Anlangend die Angelegenheiten und Ansätze unter Ziff. 1 und 2
des §. 201 deo Berggesetzes (zu Abschnitt II. §. 19 des Sportelgesetzes),
bleibt dem Staats-Ministerium die Bestimmung des jedesmaligen Ansatzes für
einen jeden einzelnen Fall vorbehalten.
Im Uebrigen finden die Ansätze des F. 19 des Sportelgesetzes nach Maß-
gabe des einzelnen Falles Anwendung, namentlich ist für Schürfscheine nach
Ziff. 23 des F. 19 zu liquidiren.
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