Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Zum zwoölften Abschnitte. 
Zu §. 206. Verpflichtung zur Stellung von Bevollmächtigten in Bergbauangelegenheiten. 
§. 93. Die Bergämter haben darauf zu sehen, daß die Bestellung der 
im §. 206 des Berggesetzes erwähnten Bevollmächtigten nicht unterbleibe. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 16. November 1857. 
6 Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Verordnung, 
die 
Ausführung des Berggesetzes vom 
22. Juni 1857 betreffend.
	        
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