Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Rücksicht auf das wissenschaftliche Interesse die Verpflegung aus den zu ihrer 
Verfügung gestellten Mitteln beschließen. 
Weimar am 8. Dezember 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
III. Mit dem 1. Januar 1858 wird das Königlich Preußische Haupt- 
Jollamt zu Cavelpaß an der Mecklenburg'schen Grenze nach Anclam ver- 
legt und in Cavelpaß ein Nebenzollamt I. errichtet werden. 
Unter Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 
1854 (Seite 333 des Regierungs-Blattes von jenem Jahre) wird dieses hier- 
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 14. Dezember 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
IV. Da nach der Vereinbarung im Artikel 21 unter b des Wiener Münz- 
vertrages vom 24. Januar 1857 (Regierungs-Blatt S. 59) die Bestimmung 
eines Kasse-Kurses fernerhin nur für die Vereinsgoldmünzen — Kronen und 
halbe Kronen — nicht aber für andere Gattungen gemünzten Goldes erfol- 
gen darf: so werden die getroffenen Bestimmungen über die Annahme solcher 
Goldmünzen bei den Großherzoglichen Staatskassen, insbesondere auch die unter 
dem 12. Mai 1854 bekanntgemachte Tarifirung der Fünf= und Zehn-Thaler- 
stücke in Gold (Regierungs-Blatt S. 219) andurch mit Bezugnahme auf §. 27 
der Verordnung vom 2. Juni 1854 (Regierungs-Blatt S. 254) aufgehoben 
und die Großherzoglichen Staats-Kassen dem zu Folge angewiesen, Goldmün- 
zen fernerhin überhaupt in Zahlung, anstatt der landesgesetzlichen Sil- 
berwährung, nicht anzunehmen. 
Darüber, ob und zu welchem Werthe die nach Artikel 18 des angezoge- 
nen Münzvertrages (Regierungs-Blatt S. 57) auszuprägenden Vereinsgoldmün- 
zen — an Kronen und halben Kronen — in den Großherzoglichen Staats- 
Kassen an Zahlungsstatt für Silber künftig anzunehmen sind, bleibt die Be- 
stimmung bis auf Weiteres vorbehalten. 
Weimar am 15. Dezember 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
	        
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