Metadata: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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Wenn dagegen 
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1) Die Beibehaltung dieser Mannschaften in der Etatsstärke Über den allgemeinen Eissiellun s-Termin 
sich hinauszieht, so daß Behufs der Etatsausgleichung die Beurlaubung von Mannschaften zur 
Disposition bezw. auf bestimmte Zeit ohne Löhnung erforderlich würde oder 
2) Behufs der Wiederbesetzung der Stellen Kapitulationen zur Zeit der Anmeldung der Invaliden= 
Ansprüche bereits abgeschlossen waren, - 
so darf die Verpflegung der Ausscheidenden über den Etat vom Zeitpunkte der Einstellung der Ersatz- 
mannschaften bezw. der detreffenden Kapitulanten ab erfolgen. 
Mannschaften, welche auf Grund der Festsetzungen im §. 32, 2 und 3 a. a. O. aus der Etatsstärke 
ihrer Truppentheile in Abgang gestellt waren, hiernächst aber Invaliden-Ansprüche angemeldet und vie bezüg- 
liche Entscheidung abzuwarten haben, sind bei ihren Truppentheilen nicht wieder in Zugang zu stellen und 
bis zum Ausscheiden als Attachirte über den Etat zu verpflegen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
  
  
No. 369. 11. 79. M. O. D. 3. 
Nr. 272. 
Amtliche Einflihrung eines Normalhöhenpunktes für das Königreich Preußen. 
Berlin, den 26. November 1879. 
Nackdem seitens der trigonometrischen Abtheilung der Landes-Aufnahme ein Normal-Nullpunkt für 
das Königreich Preußen durch eine 37 Meter ÜUber demselben an der Königlichen Sternwarte zu Berlin 
angebrachte sicktbare Bezeichnung — den Normal-Höhenpunkt — fehtelegt worden ist, 0 hat an Stelle der 
verschiedenen Nullpunkte, auf welche bisher die Höhenangaben im Bereiche des Kriegs-Ministeriums bezogen 
worden sind, der neue Normal-Nullpunkt zu treten, soweit der Anschluß an die fortschreitenden Nivellements 
der trigonometrischen Abtheilung der Landes-Aufnahme herstellbar ist. " 
AlleHöhcnayaeninBctichten,Zeichnungenxr.sinddahetfortan,ioweitdekAnfchlußmöglich 
ist, auf diesen Normal · Nullpunkt zu beziehen und mit „Höhe über Normal-Null“ — abgekürzt: „Höhe 
über N. N.“ — zu bezeichnen. 
Die in den Plan,Archiven der Festungen 2c. bereits vorhandenen Terrainpläne sind mit einer Notiz 
zu versehen, welche die Differenz zwischen dem gewählten und dem Normal-Nullpunkt angiebt. 
.Für diejenigen Landeskheile, für welche weder Höhenangaben der trigonometrischen Abtheilung ver- 
öffentlicht, noch solche durch direkte Kommunikation mit genannter Abtheilung zu erhalten sind, tritt obige 
Bestimmung in Kraft, sobald das Eine oder das Andere stattgefunden hat, bezw. möglich geworden ist. 
» Vorstehende Verfügung sindet auch auf die Reichslande ElIah-Lothrinhen Anwendung. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 751. 11. A. 2. v. Kameke. 
  
Nr. 273. 
Veränderung der Packordnung für die Sanitätswagen der Sanitätsdetachements. 
Berlin, den 29. November 1879. 
In der Packordnung für die Sanitätswagen der Sanitätsdetachements, Beilage 5. C. k. zur Kriegs-Sanitäts- 
Ordnung, sind folgende Veränderungen vorzunchmen: · 
NSeitc 371.A.Unter,,4wolleneDccken«zusetzen:,,1BcsteckmitgemischtenInstrumenten,nurm 
Wagen Nr. 1.“ « - 
*) Die Beschreibung dieser Anlage ist enthalten in der Denkschrift: „Der Normal-Höhenpunkt für das König- 
reich Preußen an der Königlichen Sternwarte zu Berlin“. Festgelegt von der trigonometrischen —t- der Landes- 
Aufnahme. Mit 7 Taseln. Berlin 1879. Im Selbstverlage. Zu beziehen durch die Königliche Hof-Buchhandlung von 
E. S. Mittler & Sohn, Kochstraße 69/70. Preis 4 Mark.
	        
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