Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Fall ist. Diese letzteren folgen der nunmehr gewählten Konfession des Aeltern= 
paares, jene verbleiben in der Konfession, in der sie bisher unterrichtet wurden. 
Auch finden die vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich der Kinder Anwen- 
dung, wenn der eine oder der andere Theil einer früher gemischten CEhe die 
Konfession ändert, so daß nun beide Ehegatten derselben Konfession angehören. 
Waren aber beide Aeltern einer und derselben Konfession zugethau, so hat 
die Religions-Veränderung des einen Theiles keinen Einfluß auf die Erziehung 
der Kinder. 
8. 8. 
Uneheliche Kinder und solche Kinder, welche in Ehebruch oder Blut- 
schande erzeugt werden, folgen der Konfession der Mutter. Im Falle der 
Legitimation durch nachfolgende Ehe entscheidet für die Konfession derjenigen 
Kinder, welche noch nicht zum Genusse des heiligen Abendmahls zugelassen 
worden sind, die Vorschrift des F. 6 dieses Gesetzes, unbeschadet einer spätern 
Aenderung in dem etwa eintretenden Falle des F. 7. 
8. 9. 
Bei Findlingskindern hängt die Bestimmung der Konfession von demjenigen 
ab, welcher die Verpflegung und Erziehung nach den Gesetzen zu bestreiten 
hat, oder freiwillig übernimmt. Im Zweifel aber ist für die Konfession zu 
entscheiden, welche am Orte des Auffinders eine Kirche hat, und wenn dort 
entweder beide Konfessionen Kirchen haben oder überhaupt keine Kirche sich 
befindet, für die, welcher die Mehrzahl der Einwohner angehört. 
Sofern aus erheblichen Gründen, z. B. aus einer glaubwürdigen bei dem 
Findlingskinde gefundenen Erklärung, geschlossen werden kann, daß dasselbe als 
eheliches Kind einem Vater oder als uneheliches einer Mutter einer andern 
Konfession angehört, als die, in welcher es nach vorstehenden Bestimmungen 
erzogen werden müßte, behalten Wir Uns vor, dispensationsweise ein Anderes 
anzuordnen. 
8. 10. 
Nach eigener freier Ueberzeugung und Wahl darf der Uebertritt von einer 
Konfession zu der anderen geschehen, jedoch nur unter folgenden Voraus- 
setzungen: 
1) Der Uebertretende muß das 18. Jahr seines Alters erfüllt haben. 
2) Der Uebertretende muß seinem bisherigen Seelsorger seine Willens- 
meinung erklären, worauf ihm dieser über die Wichtigkeit des Schrittes zu 
belehren und darüber, daß dieß geschehen, ein Zeugniß auszustellen hat. Dieses 
Zeugniß ist von dem Uebertretenden beizubringen.
	        
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