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werden, in dem unglücklichen Falle des Krieges, auf welchen sich dieser Artikel
bezieht.
Artikel 12.
Die Unterthanen der Staaten des Zollvereines und die Bürger der Orien-
talischen Republik del Uruguay, welche sich in den Gebieten des anderen Thei-
les wohnhaft aufhalten, sollen beiderseits in ihren Häusern, Personen und
ihrem Eigenthume den Schutz der Regierung genießen und ferner in dem
Besitze der Vorrechte verbleiben, deren sie sich gegenwärtig erfreuen. Sie
sollen um ihrer Religion willen in keiner Weise gestört, belästigt oder gekränkt
werden, sondern volle Gewissensfreiheit genießen, insofern sie die Religion des
Landes, in welchem sie sich aufhalten, so wie die Perfassung, die Gesetze und
die Landesgebräuche respektiren. Hinsichtlich der Feier des Gottesbienstes nach
dem Ritus und den Gebräuchen ihrer Kirche, sey es in ihren eigenen Privat-
Häusern, sey es in ihren eigenen besonderen Kirchen und Kapellen, hinsichtlich
der Befugniß zur Erbauung und Unterhaltung solcher Kirchen und Kapellen,
endlich hinsichtlich der Befugniß zur Anlegung, Unterhaltung und Benutzung
von eigenen Begräbnißplätzen sollen den Unterthanen und Bürgern eines jeden
der kontrahirenden Theile, welche sich in den Gebieten des anderen Theiles
aufhalten, die nämlichen Freiheiten und Rechte zustehen und der nämliche
Schutz gewährt werden, wie den Unterthanen und Bürgern der am meisten
begünstigten Nation.
Artikel 16.
Zwischen den hohen vertragenden Theilen ist vereinbart und stipulirt wor-
den, daß behufs Ergreifuug und Auslieferung von Deserteuren der Kriegs-
oder Handels-Marine durch die kompetenten Ortsobrigkeiten der betreffenden
Länder jede landesgesetzlich zulässige Hülfe geleistet werden soll, sobald die ge-
dachten Obrigkeiten zu solchem Zwecke von dem Konsul derjenigen Nation, wel-
cher der Deserteur angehört, diesfalls in Auspruch genommen und durch das
Schiffs-Register, die Musterrolle oder andere ähnliche Dokumente nachgewiesen
wird, daß die gedachten Deserteure Theil der Mannschaft solcher Schiffe waren,
und daß sie von Schiffen desertirt sind, welche sich in den Häfen, Küsten oder
Gewässern des Landes fanden, von dessen Ortsobrigkeiten sie reklamirt werden.
Was die Festhaltung der Deserteure in den Landesgefängnissen und die
Zeit anlangt, während welcher ste unter Einwirkung der Ortsobrigkeiten ver-
bleiben müssen, so soll von dem Augenblicke an, wo sie ergriffen worden sind,
um zur Verfügung des reklamirenden Konsuls gehalten und den Schiffen ihrer
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