Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

Kegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 12. Weieimar. 15. Juni 1858. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Die nachstehende, von den Regierungen der zum Zollvereine gehörenden 
Staaten abgeschlossene Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers und 
wegen Besteuerung des ausländischen Zuckers und Syrups wird, nachdem die 
allseitige Ratification derselben erfolgt ist, hiermit zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Weimar am 31. Mai 1858. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
Thon. 
Uebereinkunft 
zwischen 
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kur- 
hessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- 
und Handels-Vereine gehörigen Staaten, Braunschweig, 
Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, 
wegen 
Besteuerung des Rübenzuckers und wegen Verzollung des 
ausländischen Zuckers und Sprups. 
Nachdem die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, 
Württemberg, Baden, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, den bei dem Thürin- 
gischen Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Staaten, Braunschweig, Olden- 
21
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.