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2) bei einem Amts-Physikus oder einem Amts-Wundarzte, wenn
derselbe seines Staatsdienstes auf irgend eine Weise enthoben worden ist
und die Anstellung eines Amts-Nachfolgers ohne die Versetzung des
Vorgängers unthunlich erscheint.
8. 97.
Gegen die nach den §.S. 94, 95 und 96 getroffenen Verfügungen ist Be-
rufung an das Gesammt= Ministerium zulässig.
In den in den §.K6. 94 und 95 erwähnten Fällen steht es der betreffenden
Medicinal-Person frei, binnen zehntägiger präklusivischer Frist nach Eröffnung
der Entscheidung erster Instanz, anstatt Berufung an das Gesammt-Ministe-
rium einzuwenden, auf gerichtliche Entscheidung zu provociren.
Ist diese Provocation auf gerichtliche Entscheidung erfolgt, so wird der
Staatsanwalt, unter Mittheilung der betreffenden Akten, beauftragt, den ent-
sprechenden Antrag bei dem zuständigen Kreigerichte zu stellen.
Das Gericht hat die betreffende Medicinal-Person über die Anschuldi-
gungspunkte zu vernehmen, alle erforderliche Erörterungen anzustellen und nach
Maßgabe des Gesetzes zu entscheiden, ob dem Antrage Statt zu geben sey
oder nicht.
Gegen diese Entscheidung stehen dem Staatsanwalt sowohl, wie der be-
treffenden Medicinal-Person die im Straf-Prozesse zulässigen Rechtsmittel zu.
Dritter Theil.
Von dem Verkehre mit Heilmitteln.
Erstes Kapitel.
Allgemeine Bestimmungen.
S. 98.
Ohne ausdrückliche Zunftberechtigung oder ohne durch das Staats-Mini-
sterium ertheilte Erlaubniß darf im Großherzogthume Niemand mit fertigen Ge-
genständen irgend einer Art handeln, die lediglich, wie z. B. chirurgische In-
strumente und Bandagen, zur Verhütung, Heilung oder Erleichterung von
Krankheiten dienen.
8. 99.
Der Handel mit Arzeneimitteln — d. h. mit denjenigen Heilmitteln,
welche als solche nur in irgend einer pharmaceutischen Form, als z. B. Pul--